Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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kannt gemacht werde. In den anderen Fällen der stillen Stundung sei der Ausschluss des Rechtsmittels im Hinblick auf das Ziel, dem Schuldner Ruhe für die angestrebte Sanierung zu gönnen, vertretbar (SVBK). Weitergehend wurde auch postuliert, dass Beschränkungen der Gläubigerrechte in jedem Fall angefochten werden könnten (UNIL). Zumindest die Möglichkeit des Abrufs des Sachwalters sei hier aber ausdrücklich vorzubehalten (SW).

438 Definitive Stundung: Verhandlung und Entscheid (Art. 294 VE-SchKG)

Die Bestimmung von Art. 294 Abs. 2 VE-SchKG, wonach der provisorische Sachwalter einen Bericht zu erstatten habe, setze voraus, dass ein solcher überhaupt eingesetzt worden sei (Art. 293b VE-SchKG) (ZH; FSA). Ausserdem sei die in Art. 294 Abs. 2 VE-SchKG vorgesehene Form der mündlichen Verhandlung nicht ideal und sollte auf die ganz einfachen Fälle beschränkt bleiben (SW). Zudem wurde die Auffassung vertreten, dass der Richter von Amtes wegen eine Verhandlung ansetzen und die wichtigen Gläubiger einberufen solle und vom Sachwalter ein schriftlicher Bericht zu verlangen sei (SVBK).

Als problematisch wurde auch Art. 294 Abs. 3 VE-SchKG bezeichnet, weil dem Schuldner das rechtliche Gehör nicht gewährt werde (VD).

439 Verlängerung der Stundung (Art. 294a VE-SchKG)

Gegen die vorgeschlagene Bestimmung wurden verschiedene Einwände erhoben:

− Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen hier nicht auch dem Schuldner das Recht eingeräumt werde, die Verlängerung der Stundung zu beantragen (SW). Zudem stehe die Bestimmung systematisch nicht am richtigen Ort: Zuerst müsse ein Sachwalter ernannt worden sein, bevor dieser eine Verlängerung der Stundung beantragen könne; die Bestimmung sollte deshalb zwischen Art. 295a und Art. 295b VE-SchKG eingeordnet werden (ZH).

− Gegen die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung der Stundung sei grundsätzlich nichts einzuwenden, die Änderung müsste allerdings mit einer zwingenden Regelung versehen werden. Idealerweise müsste die Verlängerung von der vollständigen Tilgung der Gläubiger der ersten und zweiten Kollokationsklasse abhängig gemacht werden, denn dem Gläubiger würden tatsächlich wenige messbare Erfolge der Nachlassstundung aufgezeigt, sodass er nur schlecht beurteilen könne, weswegen eine weitere Verlängerung sinnvoll sein soll (ASA).

− Auch führe die in Art. 294a Abs. 2 und 3 VE-SchKG vorgesehene Gläubigerversammlung eher zu einer Verzögerung des Verfahrens, da diese nicht über eine allfällige Verlängerung der Stundung entscheiden könne. Das Gleiche gelte für die Möglichkeit, den Sachwalter abzusetzen (ZH).

− Im Falle der Verlängerung der Stundung über zwölf Monate hinaus sollte nicht der Gläubigerversammlung die Kompetenz zukommen, einen neuen Sachwalter einzusetzen. Dies sei Aufgabe des Nachlassgerichts; die Gläubiger seien nicht notwendigerweise mit den betreffenden Verfahren vertraut und die Abberufung sei auch ohne ausdrückliche Erwähnung in dieser Bestimmung grundsätzlich jederzeit möglich. Die betreffende Bestimmung sei deshalb derart anzupassen, dass die Gläubigerversammlung die Absetzung des Sachwalters dem Gericht vorschlagen könne (SW).

− Auch Art. 294a Abs. 3 VE-SchKG, wonach die Gläubiger den Gläubigerausschuss oder einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abberufen könnten, sei als problematisch anzusehen, wenn es zu einem Interessenkonflikt zwischen den einzelnen Gläubigerkategorien komme (VD). Es wäre zu wünschen, dass nicht die Gläubiger, sondern nur das Gericht die betreffenden Handlungen vorzunehmen berechtigt sei (FSA).