Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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sein. Andernfalls sei Art. 53 Abs. 1 AVIG für den Fall der provisorischen Stundung entsprechend anzupassen: Da die provisorische Bewilligung der Nachlassstundung ein insolvenzentschädigungsrelevantes Ereignis darstelle (Art. 58 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIG), müssten gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG die Arbeitnehmenden ihren Insolvenzentschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung der Nachlassstundung im SHAB bei der Arbeitslosenkasse stellen, da der Anspruch ansonsten erlösche (Art. 53 Abs. 3 AVIG) (TG).

436 Folgen für Abtretungen (Art. 293c Abs. 2 Bst. c VE-SchKG)

Ausdrücklich begrüsst wurde die vorgeschlagene Regelung nur von drei Teilnehmern (FSA, SchKG-Vereinigung, SVBK). Dagegen haben mehrere Teilnehmer ausdrücklich gegen die vorgeschlagene Regelung Stellung genommen:

− Der Schuldner werde mit diesem Vorschlag noch einmal bessergestellt, da er seinen Betrieb praktisch unbehelligt weiterführen könne und auch künftig alle weiterhin entstehenden Debitoren abtreten könne. Vor allem würde auf diese Weise die Vermögenslage des Zedenten entscheidend verschlechtert. Auch habe die Regelung eine im Vergleich zum Schuldner, dessen provisorische Stundung publiziert werde, erhebliche Ungleichbehandlung zur Folge; aus diesen Gründen sei

Art. 293c Abs. 2 Bst. c VE-SchKG zu streichen (BE). Mit der vorgeschlagenen Regelung von Art. 297 Abs. 2bisund 293c Abs. 2 Bst. c VE-SchKG könne einem Gläubiger, der sich für seine Vertragsleistungen bzw. die ihm dafür zustehende Gegenleistung mit einer Globalzession abgesichert habe, sogar durch blosse provisorische Nachlassstundung das Sicherungssubstrat entzogen werden. Das sei unangemessen bzw. bedeute eine unzulässige Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen. Bösgläubige Schuldner könnten dadurch geradezu verleitet werden, ihre Position durch ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung zu verbessern (vsi). Auch diese Bestimmungen seien deshalb zu streichen (vsi).

− Auch andere Teilnehmer erachteten die in Art. 297 Abs. 2bisVE-SchKG vorgeschlagene Regelung als problematisch (economiesuisse, SwissBanking). Anders als im Konkurs verliere der Schuldner seine Verfügungsfähigkeit bei der Nachlassstundung unter Vorbehalt der Handlungen gemäss Art. 298 SchKG nicht (economiesuisse, SLV, SVBK). Bei Berücksichtigung der vom Bundesgericht angewandten Durchgangstheorie würden die während der Nachlassstundung entstehenden Forderungen von der Zession erfasst. Die vorgeschlagene Regelung sei unter diesem Aspekt nochmals zu überprüfen (economiesuisse).

− Darüber hinaus würden gemäss der herrschenden Bundesgerichtspraxis künftige Mietzinsen erst im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entstehen; es handle sich dabei um Forderungen, die erst in Zukunft entstünden. Gerade beim Immobilienleasing und bei strukturierten Finanzierungen im Leasingbereich spielten solche Abtretungen aber eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Tragfähigkeit von Finanzierungen. Zudem seien solche Forderungen ein wesentlicher Bestandteil der Bonität solcher Schuldner. Wolle man also die Kreditfähigkeit der Unternehmen erhalten oder stärken, müsse man dringend von solchen gesetzlichen Regelungen absehen (SLV).

− Zuletzt wecke die Bestimmung die Befürchtung, dass in der Praxis die Nachlassstundung regelmässig publiziert und auf diese Weise die Erfolgsaussichten der Sanierung zunichte gemacht würden (VD).

437 Rechtsmittel (Art. 293d VE-SchKG)

Der Ausschluss einer Anfechtungsmöglichkeit für die Gläubiger sei nicht unbedenklich. Es sollte auch ihnen eine Anfechtungsmöglichkeit gewährt werden, das Rechtsmittel aber gleichzeitig auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen die Stundung öffentlich be-