Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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schwere. Es wurde deshalb vorgeschlagen, die Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich zu überarbeiten. Es gehe um die Festlegung der Warnzeichen (heute Art. 725 Abs. 1 und 2 OR). Zudem müsse das Instrumentarium des Verwaltungsrats für eine erfolgreiche Sanierung erweitert werden (TK).
− Eine Revision des Sanierungsrechts müsse zudem weitere Rechtsgebiete umfassen, vor allem auch das Steuerrecht (SW).
− Der gesamte Bereich des Sanierungswesens würde an Qualität und Effizienz gewinnen, wenn die Gerichte vermehrt mit Fachrichtern bestellt würden, die über gute wirtschaftsbezogene Kenntnisse verfügten (VSKB).
− Aufgrund des Binnenmarktgesetzes sei die in Art. 27 SchKG enthaltene Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln, eindeutig überholt. Sie führe zu einem unerwünschten Ausschluss von Gläubigervertretern in bestimmten Kantonen. Art. 27 Abs. 1 SchKG sei deshalb in dem Sinne anzupassen, dass jede Person das Recht habe, als gewerbsmässige Vertreterin der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten auf dem gesamten Gebiet der Schweiz tätig zu sein. Art. 27 Abs. 2 und 3 SchKG seien dagegen ersatzlos zu streichen (SVC, vsi).
− Der Bericht enthalte keine Ausführungen zu den finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Reform, insbesondere für die Kantone (VD).
4 Stellungnahmen zur Revision des Nachlassverfahrens
(Sanierungsverfahren)
41 Überschuldungsanzeige und Konkursaufschub
Der vorgeschlagene Verzicht auf den Konkursaufschub bzw. dessen Integration in das Nachlassverfahren wurde von vielen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (LU, NE, SZ, ZH; economiesuisse, SchKG-Vereinigung, VSKB). Allerdings sei im Falle einer Integration des Konkursaufschubs in das Nachlassverfahren darauf zu achten, dass die bisherigen Vorteile des Konkursaufschubs beibehalten würden (Gastrosuisse). Positiv aufgenommen wurde auch, dass der Konkursaufschub künftig allen Unternehmen, unabhängig ihrer Rechtsform, zur Verfügung stehen soll (Gastrosuisse). Zu prüfen sei, ob nicht auch die Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 OR ins SchKG übertragen werden könne, damit auch diese sämtlichen Unternehmensformen zugänglich sei (VSKB) bzw. um bei allen Unternehmen den rechtzeitigen Gang zum Gericht sicherzustellen (SZ, TI). Eine Partei hat es dagegen begrüsst, dass die Überschuldungsanzeige nach Art. 725 OR nicht auch noch auf Einzelfirmen und Personengesellschaften ausgedehnt werden soll (CVP).
Andere Teilnehmer äusserten sich kritisch gegenüber dem Vorschlag, den Konkursaufschub in das Nachlassverfahren zu integrieren:
− Gericht und Praktiker schätzten den Konkursaufschub, weil dieser flexibel und vertraulich sei sowie unter der Kontrolle eines Gerichts stehe (GE; centre patronal, CVAM, FSA). Der Konkursaufschub sei deshalb in der bestehenden und bewährten Form zu belassen (SVP; centre patronal, CVAM, FSA, SBV, UNIL).
− Der Konkursaufschub nach geltendem Recht habe sich bewährt, weil er einfach, flexibel und wirksam sei und dem Gericht zugleich einen grossen Ermessensspielraum lasse. Es stelle sich deshalb die Frage, ob dessen Streichung und Ersatz durch eine provisorische Nachlassstundung, welche kompliziert und für kleinere und mittlere Unternehmen nicht einfach zugänglich sei, opportun sei. Der Konkursaufschub erlaube es den Unternehmen, ausserhalb eines vorgegebenen Verfahrens eine Sanierung zu erreichen, und dies insbesondere ohne Schwerfälligkeiten und ohne Kosten (VD).