Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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auch das Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712k ZGB) abzuschaffen sei; es sei nicht konsequent, das Retentionsrecht der Stockwerkeigentümer stehen zu lassen, ohne zu begründen, weshalb diese einen besseren Schutz verdienten als die Vermieter (BS, FR, NW, ZH, VD; centre patronal, CVAM, KBK, uspi). Es handle sich dabei um eine systemwidrige Durchbrechung des Faustpfandprinzips, welches nur höchst selten in Anspruch genommen werde, weil der Stockwerkeigentümergemeinschaft zusätzlich das Instrument des gesetzlichen Grundpfands (Art. 712i ZGB) zur Verfügung stehe (BS, ZH; KBK) und die betroffenen Wohnungseinrichtungen heute aus Kosten-Nutzen-Gründen in der Regel ohnehin kaum pfändbar seien (ZH). Ausserdem wurde vorgeschlagen, auch das Retentionsrecht der Gastwirte und Stallwirte (Art. 491 OR), welches auf das Retentionsrecht des Vermieters verweist, abzuschaffen, weil auch hier das Faustpfandprinzip durchbrochen werde und diese Bestimmung ohnehin toter Buchstabe geblieben sei (BS).

Verschiedene Teilnehmer lehnten dagegen die vorgeschlagene Abschaffung des Retentionsrechts ausdrücklich ab (BE, GL; SVP; ASA, centre patronal, CVAM, FRI, Gastrosuisse, HEV, UNIL, uspi, vsi). Das Retentionsrecht für Vermieter und Verpächter bilde heute eine schnelle und unkomplizierte Sicherung, wenn ein Mieter oder Pächter mit seinen Zahlungen im Rückstand gerate, habe sich in der Praxis bewährt (GL; centre patronal; Gastrosuisse, UNIL, uspi) und spiele dort eine wichtige Rolle (HEV). Die Argumente, mit welchen im Begleitbericht eine Abschaffung des Retentionsrechts begründet worden sei, überzeugten nicht (BE; centre patronal, CVAM, uspi). Bei der angerufenen Vorauszahlbarkeit des Mietzinses handle es sich nicht um eine Sicherheit, insbesondere weil die Periodizität von Mietzinszahlungen in den überwiegenden Fällen weit kürzer (in der Regel 1 Monat) sei als der Umfang des Retentionsrechts (BE; SVP; ASA). Die Kautionen, die als Ersatz für den Wegfall des Retentionsrechts verlangt würden, erreichten heute erstaunlich hohe Ausmasse, sodass sich viele Geschäfte verschulden müssten, um diese aufbringen zu können. Mit einem Wegfall des Retentionsrechts dürfte sich diese Situation noch weiter verschlimmern (BE; SVP; Gastrosuisse, HEV, uspi). Im Begleitbericht nicht erwähnt worden sei schliesslich auch, dass es in der Praxis Jahre dauern könne, bis ein nicht zahlender Mieter exmittiert werden könne und es dem Vermieter nicht zugemutet werden sollte, während längerer Dauer Leistungen erbringen zu müssen, während beispielsweise ein Lieferant, der nicht bezahlt werde, faktisch nicht verpflichtet werden könne, weitere Leistungen zu erbringen. Das Retentionsrecht bilde deshalb für den Vermieter eine sinnvolle Kompensation seiner gegenüber dem Mieter nachteiligen Stellung, sodass daran festzuhalten sei (SVP; HEV, vsi). Das Retentionsrecht schütze vor allem die kleineren Vermieter, die – anders als die grossen Vermietungsgesellschaften – nicht über die Mittel verfügten, um ihre Forderungen durchzusetzen (UNIL).

Die Aufhebung des Retentionsrechts würde zudem bei laufenden Miet- und Pachtverhältnissen zu einem starken Ungleichgewicht führen; Verträge seien oft über eine feste langjährige Dauer abgeschlossen; solche Verträge könnte im Falle einer Gesetzesänderung nicht einfach angepasst werden (HEV).

Zuletzt wurde kritisiert, dass der Vorschlag im Rahmen der Revision des Sanierungsrechts unterbreitet werde und nicht in Zusammenhang mit einer Revision des Mietrechts, wo sie eigentlich hingehöre (VD; UNIL, vsi).

533 Anpassung von Art. 712k ZGB

Der betreffende Vorschlag wurde von einem Teilnehmer abgelehnt: Es sei nicht einzusehen, weshalb Gegenstände von Dritten neu nicht mehr unter das Retentionsrecht der Stockwerkeigentümer fallen sollten. Dritte hätten im Rahmen des geltenden Rechts bereits ausreichenden Rechtsschutz: Sie könnten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. Aussonderungsverfahrens ihre Rechte durchsetzen. Ausserdem bestehe die Möglichkeit des Eintrags in das Eigentumsvorbehaltsregister (HEV). Zu bedenken sei zudem, dass eine Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber einem Vermieter oder Verpächter benachteiligt sei, da sie einen zahlungsunwilligen Stockwerkeigentümer nicht aus der Gemeinschaft ausschliessen