Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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4315 Wirkungen der Stundung
Zu den vorgeschlagenen Artikeln 297-298 und 300 f. VE-SchKG gingen eine Reihe von Bemerkungen und Vorschlägen ein:
− Das Verbot auch für die privilegierten Gläubiger, eine Betreibung einzuleiten oder fortzusetzen (Art. 297 VE-SchKG), wird begrüsst, da es zur beabsichtigten Gleichstellung der Gläubiger führe (FR, JU). Allerdings sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Verbot nicht auch in Bezug auf die Gläubiger grundpfandgesicherter Forderungen gelten soll (FR).
− Die in Art. 298 VE-SchKG vorgesehene Ergänzung der Befugnisse des Sachwalters durch das Nachlassgericht wurde von einem Kanton begrüsst (LU). Kritisiert wurde dagegen, dass wie bei Art. 295a VE-SchKG der Gläubigerausschuss die betreffenden Geschäfte genehmigen könne (UNIL).
− Problematisch sei, dass in Art. 300 und 301 VE-SchKG die auslandbezogene Praxis des Sachwalters ungeregelt bleibe. Es wäre zu empfehlen, dass in den Fällen von Betriebsstätten im Ausland die Publikation auch in den für dieses Land vorgesehenen Publikationsorganen erfolgen müsse (LU).
44 Bestätigungsphase
441 Streichung von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1bis
Nach Ansicht eines Kantons ist die Abschaffung der Bestimmung nicht angebracht (VD).
442 Sicherstellung der Drittklassforderungen (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 VE-SchKG )
Die vorgeschlagene Regelung wird von mehreren Teilnehmern ausdrücklich als sinnvoll erachtet (JU, LU, SZ; economiesuisse, SchKG-Vereinigung). Ein Kanton befürwortet den Verzicht auf eine Sicherstellung der Drittklassforderungen zwar grundsätzlich, verlangt allerdings zusätzlich ein schlüssiges Konzept, mit welchem sichergestellt werden könne, dass die Nachlassdividende aus dem sanierten Betrieb in einer bestimmten Zeit bezahlt werde (BL). Vorgeschlagen wurde ausserdem, dass – weil der Verzicht auf die Sicherstellung für die Gläubiger dieser Forderungen eine Schwächung ihrer Interessen bedeute – der Richter beim Entscheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages allenfalls auch mitberücksichtigen müsse, ob und inwiefern die Dividenden für die Drittklassgläubiger beispielsweise durch zukünftige Erträge erwirtschaftet werden könnten (economiesuisse).
Mehrere Teilnehmer haben sich aber auch kritisch zu diesem Vorschlag geäussert:
− Das völlige Fehlen von Vorgaben über die Erfüllung des Nachlassvertrages könne dazu führen, dass Art. 316 SchKG häufiger zur Anwendung gelange und so jeder Gläubiger, dessen Rechte aus dem Nachlassvertrag nicht erfüllt würden, beim Richter die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen könne (JU).
− Der Vorschlag sei fragwürdig, da damit zu rechnen sei, dass die Drittklassgläubiger dem Nachlassvertrag nicht zustimmen werden, wenn sie nicht mit dessen Vollzug rechnen könnten. Ausserdem müssten ohnehin genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Gläubiger auch in Bezug auf die Sicherstellung des Vollzugs des Nachlassvertrages ein realistisches Angebot unterbreiten zu können (ASA).
− Der Verzicht auf die Sicherstellung führe dazu, dass den Gläubigern völlig utopische Nachlassverträge zur Genehmigung vorgelegt werden könnten und diese so geködert würden. Hinzu komme, dass Gerichtsbehörden mit Nachlassverfahren bzw. mit der Genehmigung von Nachlassverträgen bereits heute häufig überfordert seien. Die mit dem Revisionsvorschlag vorgesehene Überbindung einer höheren Verantwortung an die Gerichte sei deshalb problematisch (SVC, SwissBanking, SVBK).