Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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4310 Sachwalter (Art. 295 VE-SchKG)
Die Befugnisse des Sachwalters gegenüber dem Schuldner sollten im Entscheid über die Gewährung der Stundung und die Ernennung des Sachwalters klar definiert werden, da die gegenwärtige Situation unbefriedigend sei (SVBK). Zudem müsse der Sachwalter überwacht werden und die Funktion des Sachwalters müsste Personen vorbehalten bleiben, deren Sachkenntnisse überprüft werden könnten (SVBK). Die vorgesehene Stärkung der Position des Sachwalters sei nicht unproblematisch. Die Kantone würden heute ganz unterschiedliche Regeln kennen, wer ein Sachwaltermandat übernehmen dürfe; diese Frage werde von der Revision nicht geregelt. Angesichts der steigenden Wichtigkeit des Nachlassverfahrens wurde deshalb angeregt, die Voraussetzungen einheitlich auf Bundesebene zu regeln, unter denen jemand als Sachwalter wirken könne, nicht zuletzt auch wegen der immer häufiger in mehreren Kantonen parallel ablaufenden Verfahren (BE). Hinzu komme, dass der Sachwalter nach geltendem Recht kaum belangbar sei, wenn man Unregelmässigkeiten in seiner Geschäftsführung feststelle. Wenn solche von den Behörden in einem auf das Nachlassverfahren folgenden Konkurs festgestellt würden, stehe der Sachwalter aber nicht mehr in einem Dienstverhältnis gemäss SchKG zum Kanton. Weil das Mandat erloschen sei, kämen Massnahmen in Anlehnung an Art. 14 SchKG nicht mehr in Betracht. Es werde deshalb angeregt, die Regeln von Art. 14 SchKG sinngemäss auch für Sachwalter als anwendbar zu erklären; zudem sei zu ergänzen, dass ein Sachwalter mindestens noch ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens für Abklärungen und Sanktionen um Sinn von Art. 14 SchKG belangbar sein müsse (BE).
Im weiteren wurde vorgeschlagen, Art. 295 VE-SchKG um einen Absatz 3 mit folgendem Inhalt zu ergänzen: "Wenn das eingeleitete Verfahren auf die Sanierung des Schuldners ohne Abschluss eines Nachlassvertrages abzielt, arbeitet der Sachwalter zusätzlich zu den Pflichten gemäss Art. 293 Abs. 2 Bst. b und d aktiv auf die Sanierung hin und kann an der Ausarbeitung eines Sanierungsplans mitwirken" (SW).
4311 Gläubigerausschuss (Art. 295a VE-SchKG)
Die vorgesehene Einsetzung eines Gläubigerausschusses (NE, SH, SO, ZH; CVP, FDP, SP; economiesuisse, FER, Treuhand Suisse) und einer ausserordentlichen Gläubigerversammlung (CVP, SP) wurde von verschiedenen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst, wie auch allgemein die Stärkung der Mitwirkungsrechte der Gläubiger positiv aufgenommen wurde (SchKG-Vereinigung, SGB, VSKB). Andere Teilnehmer haben sich dagegen kritisch gegenüber der Einsetzung eines Gläubigerausschusses geäussert (BL, VD; FDP; FSA, TK). Grund dafür war insbesondere, dass der Gläubigerausschuss zu einem komplizierteren, aufwendigeren und längeren Verfahren führe (TK). Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bei der Nachlassstundung sei nur bei grossen Gesellschaften sinnvoll, bei kleinen und mittleren Unternehmen dagegen nicht (GE). Es sei auch deswegen am geltenden System festzuhalten, um Verfahren über eine ausgewogene Zusammensetzung des Gläubigerausschusses in der Stundungsphase auszuschliessen und unfruchtbare Kompetenzkonflikte zwischen Gläubigerausschuss, Sachwalter und Unternehmensleitung zu vermeiden (BL). Indem dem Gläubigerausschuss sehr weitreichende Kompetenzen übertragen würde, komme es zu einer Privatisierung des Verfahrens, was gleichzeitig die Gefahr einer Befangenheit und Bevorzugung erhöhe (VD; FSA); dies sei vor allem auch deswegen problematisch, weil die betreffenden Handlungen gemäss Art. 285 Abs. 3 VE-SchKG später nicht mehr angefochten werden könnten (VD).
Beanstandet wurde ausserdem, dass aus dem vorgeschlagen Gesetzesartikel nicht hervorgehe, wie der vorgesehene Gläubigerausschuss eingesetzt und wie er zusammengesetzt sein soll, was in der Praxis zu zahlreichen Problemen führen könne, etwa dass zu viele Gläubiger im Ausschuss Platz nehmen oder dass eine Vielzahl von Beschwerden gegen die Einsetzung bzw. Nichteinsetzung bestimmter Gläubiger erhoben würden (VD). Vorgeschlagen wurde diesbezüglich insbesondere, dass in einem Absatz 4 festgehalten werden sollte,