Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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Spezielle Kritik wurde auch im Hinblick auf Mietverträge geübt: Eine Auflösung des Vertrages würde bedeuten, dass der durch den langfristigen Mietvertrag geschützte Mieter nun abrupt aus den Mieträumen ausziehen müsste, ohne dafür Ersatz zu bekommen. Probleme stellten sich auch dann ein, wenn sich die in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Leasinggesellschaft ihre Leasingverträge auflöse (VSI). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Vermieter im Falle der Insolvenz eines Mieters relativ rasch gestützt auf Art. 257d OR den Mietvertrag beenden könne, was bereits eine befriedigende Lösung darstelle (FRI).

Ein weiterer Kritikpunkt betraf den Umstand, dass sich das ausserordentliche Kündigungsrecht insbesondere hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse gravierend auswirken würde (SH, SZ; SGB, Syna). Die Bestimmung hätte zur Folge, dass Angestellte sofort entlassen werden könnten und so der heute bestehende Arbeitnehmerschutz umgangen werden könnte (SP; kvs, SGB, Syna).

52 Die Behandlung der Arbeitnehmenden im Insolvenzfall (Art. 333b Abs. 1 E-OR)

Die vorgeschlagene Regelung von Art. 333b VE-OR wurde von verschiedenen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (JU, NE, TI ZG; FDP; economiesuisse, FER, FSA, SAV, SchKG-Vereinigung, Gastrosuisse, SwissBanking, Treuhand Suisse, veb, VSKB). Auch die Ergänzung von Art. 335e OR fand bei mehreren Teilnehmern ausdrückliche Zustimmung (LU; economiesuisse, SAV).

Einige Teilnehmer äusserten sich grundsätzlich zustimmend zum Vorschlag, verlangten aber gleichzeitig, dass die Situation der Arbeitnehmenden nicht geschwächt werde. Insbesondere sei zu prüfen, ob in Bezug auf die geplante Neuregelung von Art. 333b Abs. 1 OR zusätzliche Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmenden möglich seien (AG, LU, SZ). Verschiedene Teilnehmer haben sich allerdings auch sehr kritisch gegenüber dem Vorschlag geäussert und lehnen diesen ab (GE, SH; SP; SGB, Syna):

− Art. 333 OR sei eine Schutzbestimmung des individuellen Arbeitsvertragsrechts und beziehe sich auf den einzelnen Arbeitnehmenden. Dagegen sei der betreffende Artikel kein Instrument der öffentlich-rechtlichen Arbeitsmarktregulierung. Mit der vorgeschlagenen Lösung würden Schutzbestimmungen aus den Angeln gehoben, was abgelehnt werde (SH; SGB, Syna).

− Zudem finde sich im Begleitbericht kein Beleg für die Behauptung, dass der geltende Art. 333 OR Sanierungen erschwere oder gar verhindere (SP; kvs).

− Die Arbeitnehmenden seien bei Konkursen und Sanierungen von Unternehmen meist zweifach betroffen: einerseits als Gläubiger der offenen Lohnansprüche, andererseits als Arbeitnehmende, deren Arbeitsplatz gefährdet sei. Dieser zweite Aspekt sei bei der vorgeschlagenen Revision nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schon heute würden die geltenden Vorschriften einen nur sehr schwachen Schutz bei Insolvenzfällen bieten, insbesondere fehle es nach wie vor an einer Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen. Der Vorentwurf schwäche die Stellung der Arbeitnehmenden bei einer Nachlassstundung nun weiter ab, statt sie zu stärken (kvs, SGB).

− Die Erfahrung aus der Vergangenheit habe gezeigt, dass das flexible schweizerische Arbeitsvertragsrecht auch ohne Aufweichung von Art. 333 OR ausreichende Möglichkeiten biete, Arbeitsverhältnisse beim Wechsel der Arbeitgeberschaft anzupassen (ZH; kvs, SGB). Es gelte, diesen Prozess zu stärken und nicht Schutzbestimmungen abzubauen (SP; kvs, SGB). Ein Blick in die Praxis zeige, dass bei Betriebsübergängen Vereinbarungen zwischen altem und neuem Arbeitgeber sowie den Sozialpartnern durchaus üblich seien, sodass es möglich sei, allfällige schwierige Situationen bei der Anwendung von Art. 333 OR in Abwägung aller Interessen abzufedern (ZH; SP).