Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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könne. Zuletzt fehle es auch hier am Sachzusammenhang zur Revision des Sanierungsrechts (HEV).
54 Konzernkonkurs
541 Allgemeines
Das Festhalten am Grundsatz, wonach das allgemeine Sanierungsrecht auch auf Konzerne zur Anwendung gelange, wurde von einem Teilnehmer begrüsst (FER). Dagegen wurde eingewendet, dass das Nichtvorhandensein einer materiellen Konsolidation der Verfahren nach wie vor einer Lösung der Probleme entgegenstehe, wie sie durch Konzernverhältnisse geschaffen würden (JU).
542 Verfahrenskoordination (Art. 4a VE-SchKG)
Viele Teilnehmer haben die Schaffung einer Koordinationsbestimmung im Sinne des vorgeschlagenen Art. 4a VE-SchKG ausdrücklich begrüsst (LU, OW, TI, UR, VD, ZH; FSA, Swiss-Banking). Daneben wurden aber auch verschiedene kritische Anmerkungen vorgebracht:
− Erfahrungen ausserhalb des SchKG hätten gezeigt, dass sich zur Verfahrenskoordination verpflichtete Instanzen nicht immer zu einigen vermögen, was gerade bei Konzernzusammenbrüchen zu unhaltbaren Zuständen führen könnte. Der Bundesrat sollte deshalb gestützt auf Art. 15 Abs. 1 SchKG Anordnungen für den Fall treffen, dass die beteiligten Instanzen nicht in der Lage sind, innert nützlicher Frist einen Konsens zu finden (ZH; FSA).
− Ausserdem wurde darauf hingewiesen, es werde bei Konkursverfahren vermehrt festgestellt, dass die Produktionsstätten bzw. die effektive Geschäftstätigkeit von konkursiten Firmen sich nicht immer am Sitz der Gesellschaft befänden. Aus diesem Grund sei ebenfalls zu prüfen, ob eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe der Betreibungs- und Konkursämter ins Gesetz aufgenommen werden könnte (OW, SH). Die Rechtshilfepflicht beschränke sich derzeit auf die Aufnahme und Sicherstellung von beweglichem Inventar (Pfändungsvollzug, Inventaraufnahme im Konkurs). Insbesondere werde in Bezug auf die Einvernahme von Schuldnerinnen und Schuldnern bzw. deren Verantwortlichen von verschiedenen Ämtern die Rechtshilfe unter Hinweis auf Art. 229 SchKG verweigert, obwohl eine solche Möglichkeit in der Praxis oft wünschenswert wäre (OW).
− Ein Kanton hielt fest, dass die vorgeschlagene Bestimmung nicht praxistauglich sei: Um eine effektive Koordination mehrerer Konkurs- oder Nachlassverfahren zu ermöglichen, wäre es notwendig, dass die beteiligten Gerichte und Ämter einen Zugriff auf ihre Daten über die Verwaltung und die Aktionäre aller Gesellschaften in der Schweiz hätten, was allerdings im Hinblick auf den Datenschutz problematisch sei. Aus diesem Grund bestehe die Gefahr, dass die betreffende Bestimmung eine reine Absichtsdeklaration ohne praktische Bedeutung bleibe, ausser wenn die Beteiligungsverhältnisse an den betroffenen Gesellschaften (wie etwa bei der Swissair) bekannt seien (FR).
− Zu Art. 4a Abs. 2 VE-SchKG hielt ein Kanton fest, dass zwar die Möglichkeit einer einheitlichen Zuständigkeit unter verschiedenen Konkursverwaltungen oder unter mehreren Sachwaltern bestehe. Dagegen werde es als problematisch angesehen, wenn wie vorgeschlagen eine einzige Stelle gleichzeitig Konkurse und Nachlässe durchführen könnte, da eine solche Zusammenfassung von Verfahren mit ganz unterschiedlichen Zielen in ein und derselben Hand zu Problemen führen könne, etwa weil ein Verfahren zugunsten eines anderen zurückstehen müsse (BE).
− Eine Stellungnahme war der Ansicht, dass die vorgeschlagene Bestimmung sehr unglücklich formuliert sei und die Gefahr bestehe, dass dadurch eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe, insbesondere weil der Wortlaut eine Reihe von ungebräuchlichen Begriffen enthalte ("Vollstreckungsorgane", "sachlicher Zusam-