Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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323 Zum Revisionsbedarf im Sanierungsrecht im Allgemeinen

Viele Teilnehmer teilen die Ansicht der Expertengruppe, dass das geltende schweizerische Insolvenzrecht unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenssanierung tauglich und praktikabel sei und deshalb keiner Generalüberholung bedürfe (AR, NW, SG, SO, UR; FDP, SVP; economiesuisse, FER, KBK, SAV, SBV, veb, VSKB). Begrüsst wurde auch, dass kein eigentliches Konzerninsolvenzrecht vorgeschlagen und insbesondere auf die materielle Konsolidation (Pooling) verzichtet worden sei (SchKG-Vereinigung). Auch der bewusste Verzicht auf die Schaffung eines Sonderrechts für Grossinsolvenzen wurde ausdrücklich begrüsst (BL). Einige Teilnehmer haben sich auch dahingehend geäussert, dass der gesetzgeberische Handlungsbedarf nicht erkennbar sei: Der Vorentwurf sei aus dem Kontext des Swissair-Debakels heraus entstanden. Heute bestehe kein gleiches Bedürfnis nach einer Revision mehr (VD; centre patronal, CVAM, UNIL).

324 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf und zum Begleitbericht

Positiv hervorgehoben wurde die klare und übersichtliche Strukturierung des Vorentwurfs (SO) sowie die im Entwurf konsequent umgesetzte Gleichbehandlung der Gläubiger (NE). Mit dem Vorentwurf sei es gelungen, einen guten Mittelweg zu finden zwischen den divergierenden Interessen (centre patronal, CVAM, SchKG-Vereinigung). Eine Partei war dagegen der Ansicht, die Abwägung zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen sei einseitig zulasten letzterer ausgefallen (SVP). Zudem wurde beanstandet, das vorgeschlagene Sanierungsrecht sei sehr kompliziert und sollte deshalb für komplexe Fälle vorbehalten bleiben (VD).

Ein Kanton sieht eine Schwäche des Vorentwurfs darin, dass die Rechtstatsachen und die Folgen der Anpassungen nicht abgeklärt bzw. dargelegt worden seien und viele Behauptungen auf Mutmassungen beruhten (ZH). Es wurde zudem die Anregung gemacht, zusätzlich auch die internationalen und insbesondere die europäischen Normen auf dem betreffenden Gebiet zu konsultieren, so etwa die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 788/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 (GE).

Teilweise wurde auch auf die erhebliche Missbrauchsanfälligkeit des Nachlassverfahrens hingewiesen, die durch den Vorentwurf noch weiter begünstigt werde: Da die Nachlässe regelmässig lukrative Aufträge für Treuhandfirmen darstellten, sei in mehreren Konkursen, die auf erfolglose Nachlassverfahren folgten, der Verdacht aufgekommen, dass es den Sachwaltern vor allem darum gehe, aus dem noch Vorhandenen möglichst viel Honorar zu generieren; die Aufsichtsbehörden stünden solchen Machenschaften gegenüber weitgehend machtlos gegenüber (BE). Ein weiteres Problem bestehe in der Flucht von konkursgefährdeten Schuldnern in den Nachlass. Im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation, die auf ein erfolgloses Nachlassverfahren folgten, stelle sich häufig heraus, dass die Schuldner das Nachlassverfahren nicht zur Sanierung, sondern vor allem zur Beiseiteschaffung von Vermögen genutzt hätten (BE). Die vorgeschlagene Revision nehme diese Probleme nicht auf, sondern akzentuiere sie insbesondere mit der neu eingeführten provisorischen Stundung und den damit verbundenen umfangreichen zusätzlichen Aufgaben des Sachwalters (BE). Inhaltlich würden verschiedene der vorgeschlagenen Revisionspunkte (insbesondere die Abschaffung des Retentionsrechts, die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen sowie der Schutz der Arbeitnehmenden) ausserdem materiell-rechtliche Fragen betreffen; diese seien aufgrund ihrer Bedeutung nicht im Rahmen der Revision des Sanierungsrechts, sondern gesondert zu diskutieren (VD). Auch bestehe ein erheblicher Koordinationsbedarf mit der laufenden Aktienrechtsreform, welcher im Bericht nicht angesprochen werde (TK).

In redaktioneller Hinsicht beanstandet wurde, dass durch die vielen Einschübe in den Gesetzestext eine Vielzahl von Artikeln entstanden sei, die mit einem zusätzlichen Buchstaben gekennzeichnet werden mussten (beispielsweise Art. 293a−293d). Die Vervielfachung der