Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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42 Einleitungsphase

421 Gesuch des Schuldners (Art. 293 Bst. a VE-SchKG)

Für die Entscheidung über die Gewährung der Nachlasstundung sei der bisher verlangte Entwurf eines Nachlassvertrages nicht notwendig, sodass (wie im Vorentwurf vorgeschlagen) darauf verzichtet werden könne (JU, LU, SZ). Der vorzulegende Liquiditätsplan erscheine dagegen von evidenter Wichtigkeit (SZ).

Die Qualität der vorzulegenden Bilanz und Erfolgsrechnung sollte bestimmten Mindestanforderungen genügen; insbesondere sei zu fordern, dass Bilanz und Erfolgsrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage zeigen müssen. Auch die Planzahlen seien auf entsprechender Basis nachvollziehbar herzuleiten (veb). Art. 293 Bst. a VE-SchKG sei in dem Sinne zu ergänzen, dass klargestellt werde, dass es sich um eine "aktuelle, nicht notwendigerweise revidierte" Bilanz handeln müsse (SW) bzw. dass aktuelle Unterlagen und untermauerte Darlegungen zur künftigen Entwicklung vorzulegen seien (LU; VSKB). Um Missbräuche zu verhindern, sei der Substanziierungspflicht erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (economiesuisse).

Verschiedene Teilnehmer äusserten sich dagegen kritisch gegenüber dem Vorschlag, auf die Vorlage eines Nachlassvertrages in dieser Phase zu verzichten: Wenn kein Vorschlag eines Nachlassvertrages mehr vorgelegt werden müsse, entstehe die Gefahr missbräuchlicher Anträge (FR; SwissBanking). Es wird befürchtet, dass aufgrund der erheblichen Erleichterung des Zugangs zur Stundung die Gefahr vergrössert werde, dass ein raffinierter

Schuldner einen in Finanzsachen wenig beschlagenen Nachlassrichter mit selbst erstellten Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Planzahlen zur Gewährung einer viermonatigen Stundung bewegen könne, für die kein Sachwalter bestellt und die dem Betreibungs- und Konkursamt nicht mitgeteilt werden müsse. Damit würden gewisse Schuldnerkreise geradezu eingeladen, ihr Glück mit einer provisorischen Stundung zu versuchen und so einen drohenden Konkurs wenigstens so lange aufzuschieben, bis sie den wesentlichen Teil des Vermögens abgezogen hätten. Aus diesem Gründen wird verlangt, dass die provisorische Stundung bloss bei Gesellschaften Platz greifen sollte, die ein gewisses Mindestkapital oder sonst geeignete Kriterien erfüllten (BE). Verlangt wurde zudem, dass die Vorlage einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung und einer Liquiditätsplanung auf jeden Fall für obligatorisch erklärt werden sollte (FR).

422 Gesuch des Gläubigers (Art. 293 Bst. b VE-SchKG)

Die vorgesehene Beschränkung, dass nur noch diejenigen Gläubiger das Nachlassverfahren einleiten könnten, die auch berechtigt wären, ein Konkursbegehren zu stellen (Art. 293 Bst. b VE-SchKG), sei nicht sachgerecht: Insbesondere die Finanzgläubiger (Banken) wären vorab imstande, ein Nachlassverfahren zu unterstützen und an einem solchen auch interessiert, dürften aber oft nicht über das vorausgesetzte Antragsrecht verfügen, während kleinere Gläubiger mit einer gültigen Konkursandrohung kaum als Antragsteller in Betracht kämen. Die Möglichkeit, eine provisorische Stundung zu erwirken, sollte deshalb jedem interessierten Gläubiger offenstehen. Ein Missbrauch sei wegen der Kostenfolgen kaum zu befürchten (LU).

423 Einleitung von Amtes wegen (Art. 173a SchKG, Art. 293 Bst. c VE-SchKG)

Bei der Einleitung des Nachlassverfahrens von Amtes wegen (Art. 173a und 293 Bst. c VE-SchKG) stelle sich die Frage, wie der Richter in der Praxis von Amtes wegen beurteilen soll, wann dem Unternehmen, das seine Bilanz hinterlegen will, die Stundung zu gewähren sei, wenn diese gar nicht beantragt worden sei. Es sei in diesem Fall nämlich kaum zu erkennen, wie es dem Richter gelingen soll, die Aussichten auf eine Sanierung zu begründen, um so mehr, als dies im Rahmen eines Summarverfahrens zu geschehen habe, das auf die Beur-