Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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Kreditverknappung eintreten könnte (SwissBanking). Mit der vorgeschlagenen Beweislastumkehr würden die Regeln von Art. 8 und Art. 3 ZGB umgekehrt und dem Satz "negativa non sunt probanda" widersprochen, wofür keine Rechtfertigung ersichtlich sei (FDP, SVP; economiesuisse). Da die Gerichtspraxis die besondere Situation nahestehender Personen bereits berücksichtige, sei keine Gesetzesänderung erforderlich (FDP). Zudem führe die vorgesehene Umkehr der Beweislast zu einer faktischen Kausalhaftung (FDP, SVP). Auch das selbst gesteckte Ziel, die Anfechtungsklagen auf das Konzernverhältnis zuzuschneiden,

könne so nicht erreicht werden, da es bei der Anfechtung konzerninterner Transaktionen nicht um aussenstehende Personen gehe, sondern letztlich darum, welcher Konkursmasse bzw. Nachlassmasse und somit welchen Gläubigern innerhalb eines Konzerns eine anfechtbare Leistung zustehe (FDP). Zuletzt könnte sich die vorgeschlagene Neuerung auch mit Blick auf die Kreditgeber kontraproduktiv auswirken und gerade in einer Wirtschaftskrise zu einer Erschwerung von Sanierungen führen, insbesondere bei Banken (FDP; economiesuisse, SwissBanking). Der Kläger könne mithilfe der prozessualen Mittel den Beklagten zur Edition von Dokumenten über eine strittige Transaktion verpflichten lassen und so die Beweisnot beseitigen (economiesuisse). Unklar sei ausserdem die Wirkung der Beweislastumkehr auf die strafrechtliche Beurteilung entsprechender Sachverhalte (economiesuisse, Swiss-Banking).

56 Rechtsmittel (Art. 174 Abs. 1 VE-SchKG)

Die vorgeschlagene Neuformulierung wurde als nicht sachgerecht kritisiert, insbesondere weil es nicht nur um die Konkurseröffnung, sondern um sämtliche Entscheide des Konkursgerichts gehen müsse, so insbesondere auch um den Entscheid, einen Konkurs nicht zu eröffnen (VD, ZH; FDP; FSA). Zudem wurde verlangt, die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (BGE 135 III 31) in den Gesetzeswortlaut zu übernehmen und zu konkretisieren; zudem sollte klargestellt werden, ob diese Bestimmung auch auf die Konkurseröffnung ohne vorangehendes Betreibungsverfahren Anwendung finde (SW).

6 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.