Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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ge oftmals erst dann in Bewegung kämen, wenn die Situation fast aussichtslos erscheine (ASA).
445 Vereinbarungen während der Stundung (Art. 310 VE-SchKG)
Bezüglich der Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages für die Gläubiger wurden zwei Bemerkungen eingebracht:
− Einerseits sollte hier präzisiert werden, wie mit Bestellungen umzugehen sei, die während einer nicht veröffentlichten provisorischen Stundung erfolgten. Werde ein Gläubiger nicht über die Stundung orientiert, könne er auch nicht sicherstellen,
dass eine erneute Bestellung mit Zustimmung des Sachwalters erfolge (veb).
− Andererseits sei klarzustellen, dass als Masseverbindlichkeiten nur Dauerschuldverhältnisse infrage kommen könnten, die für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens erforderlich seien (SVBK).
446 Auffanggesellschaft (Art. 314 Abs. 1bis VE-SchKG )
Die vorgeschlagene Regelung wurde von mehreren Teilnehmern begrüsst (economiesuisse, FER, SchKG-Vereinigung). Es sei allerdings zu erwägen, diese nur für börsenkotierte Gesellschaften vorzusehen (FR; economiesuisse, SVC). Eine Bank könne oder wolle in der Regel nicht selber Aktionärin sein, und ein Weiterverkauf nicht kotierter Titel könne je nach Umständen schwierig sein (economiesuisse, SVBK). Auch andere Teilnehmer stehen dem Vorschlag kritisch gegenüber: Dass mit einem Nachlassvertrag möglicherweise eine grössere Anzahl nicht zustimmender Gläubiger gezwungen werden könne, sich mit einer Beteiligung an einer ehemaligen Schuldnerin zufriedenzugeben, gehe zu weit und mache höchstens bei börsenkotierten Gesellschaften Sinn (SVC, SwissBanking, SVBK, vsi). Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sozialversicherungen als Gläubigerinnen (TG) bzw. der Staat als Gläubiger (VD) zwangsweise Anteilsinhaberinnen an der Schuldnergesellschaft bzw. an einer Auffanggesellschaft würden, wenn sie einem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben.
447 Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 VE-SchKG)
Diesbezüglich wurde vorgeschlagen zu prüfen, ob nicht auch die Konkursverwaltung berechtigt sein sollte, in einem laufenden Konkursverfahren den Antrag auf Einleitung eines Nachlassverfahrens zu stellen, da diese die betreffende Möglichkeit am besten erkennen könne und der Schuldner unter Umständen nicht interessiert und die Gläubiger nicht ausreichend informiert seien (LU).
5 Stellungnahmen zu weiteren Einzelfragen
51 Die Behandlung von Dauerschuldverhältnissen (211 ff. und Art. 297a VE-SchKG)
Dem Vorschlag, dass das Problem der Dauerschuldverhältnisse im Nachlassverfahren eine ausdrückliche Regelung erfahren soll, stehen viele Teilnehmer grundsätzlich positiv gegenüber (BS, FR; SLV, SVBK). Viele Teilnehmer begrüssten zudem die konkret vorgeschlagene Regelung ausdrücklich (JU, LU, NE, OW, ZG, ZH; CVP; SchKG-Vereinigung, Gastrosuisse, Treuhand Suisse, veb) oder zumindest im Grundsatz (economiesuisse, FER, SVBK).
Zum konkreten Vorschlag wurden zudem eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen gemacht:
− Der Begriff des Dauerschuldverhältnisses erscheine weder im SchKG noch im OR und beinhalte viele Unklarheiten. Der zweite Satz von Art. 211a Abs. 1 sowie auch von Abs. 2 VE-SchKG sei sehr vage formuliert (UNIL).