Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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− Es sollten mit der Revision keine zu grossen Anreize geschaffen werden, ein Nachlassverfahren anzustreben. Aus diesem Grund sollte die Ausübung des ausserordentlichen Kündigungsrechts von Dauerschuldverhältnissen durch ein Gericht genehmigt werden müssen (BL, TI, ZH; SLV). Andererseits wird gerade dies auch ausdrücklich abgelehnt (FER).
− Der Wortlaut von Art. 211a Abs. 2 VE-SchKG sei nicht ausreichend präzise: Es sei klarzustellen, dass nur Fälle gemeint seien, in welchen die Konkursmasse anstelle des Schuldners in das Dauerschuldverhältnis eintrete (BS). Dies insbesondere beim Mietvertrag, wo zu konkretisieren sei, wann genau die Konkursmasse die Leistungen für die Benutzung der gemieteten Räumlichkeiten in Anspruch genommen habe und damit zahlungspflichtig werde (OW).
− Zudem bestehe das Problem, dass von der Inventaraufnahme bis zu einer allfälligen Verwertung desselben je nach Grösse des Verfahrens und Art der Durchführung des Konkurses einige Zeit verstreichen könne. Die Mietzinskosten könnten daher einen beträchtlichen Teil der Massekosten verursachen, wenn diese nicht genügend oder gar nicht durch entsprechende Sicherheiten beim Vermieter gedeckt seien. Dies könne im Ergebnis dazu führen, dass die Konkursverfahren vermehrt gemäss Art. 230 SchKG eingestellt werden müssten (OW).
− Der Begriff der "Vorteile" in Art. 211a Abs. 1 Satz 2 VE-SchKG sei unklar (SW). − Auch die Formulierung von Art. 211a Abs. 3 VE-SchKG sei missverständlich. Da der Schuldner ohne Zustimmung der Konkursverwaltung oder der Liquidatoren keine neuen Verträge abschliessen oder erfüllen könne, dürfe hier nicht vom "Schuldner" gesprochen werden. Ausserdem sei zu beachten, dass diese Möglichkeit bei der Einzelfirma gar nicht zulässig sei (SW).
− In Art. 297a VE-SchKG sei klarzustellen, was unter dem Begriff der "Entschädigung" zu verstehen sei; insbesondere sei ausdrücklich festzuhalten, dass jede anderslautende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ungültig sei und dass Art. 161 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung komme (SW).
− Art. 211a VE-SchKG sei nicht ausreichend klar gefasst; zudem sollte die Auflösung der Dauerschuldverhältnisse nochmals grundsätzlich überdacht werden, da diese klarerweise den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts widerspreche (VD; UNIL).
− Im Weiteren wurde auf das mit der vorgeschlagenen Bestimmung entstehende erhebliche Missbrauchspotential hingewiesen (SO, ZH; ASA, SLV); die notwendige Zustimmung des Sachwalters stelle keine hinreichende Sicherstellung der Gläubigerinteressen dar, da dieser tendenziell zugunsten einer möglichen Sanierung und damit gegen die Gläubigerinteressen entscheiden werde (ASA). Weil jede natürliche oder juristische Person ohne einen besonderen Insolvenzgrund und ohne Beilage eines Nachlassvertrages ein Nachlassgesuch stellen könne, sei es einem Leasingnehmer unter einfachen Voraussetzungen möglich, ein Nachlassgesuch zu stellen und anschliessend den Leasingvertrag unter Zustimmung des Sachwalters auf irgendeinen Zeitpunkt zu kündigen (SLV).
Die vorgeschlagene Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts wurde allerdings auch von vielen Teilnehmern als Ganzes kritisiert. Der Vorschlag sei abzulehnen (GE, SH, SO, ZH; centre patronal, CVAM, ASA, SGB, SLV, SwissBanking), weil ein derartiges ausserordentliches Kündigungsrecht erheblich in das materielle Recht eingreife (SH, SO, SZ; SVP; centre patronal, CVAM, SLV, uspi). Dies führe zu einer übergebührlichen Beeinträchtigung einzelner Gläubiger (SH). Art. 297a VE-SchKG bilde deshalb eine völlig unausgewogene Ermächtigung zum Vertragsbruch und sei deshalb zu streichen (VSI). Ob ein Vertragsverhältnis durch den Schuldner persönlich weitergeführt werden könne, sei materiellrechtlich im Verhältnis zum Gläubiger zu regeln (economiesuisse).