Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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− Es bestehe zudem die Gefahr, dass nicht privilegierte Drittklassgläubiger in einen unrealistischen Nachlassvertrag gelockt und dadurch geschädigt würden. Juristisch gut beratene Drittklassgläubiger müssten deshalb in Zukunft schon aus grundsätzlichen Erwägungen zum Schutz ihrer Interessen ihre Zustimmung zu Nachlassverträgen generell verweigern. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sei deshalb in der heutigen Fassung beizubehalten (vsi).
443 Angemessener Sanierungsbeitrag der Anteilsinhaber (Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 VE-
SchKG )
Mehrere Teilnehmer erachten den Vorschlag zwar als grundsätzlich guten Ansatz, sehen aber in der Umsetzung Probleme, insbesondere bei börsenkotierten Gesellschaften und bei der Identifizierung der Inhaber, von deren Bekanntsein deren Teilnahme abhänge (JU, LU; SVBK); zudem wurde die vorgeschlagene Formulierung als zu unbestimmt bezeichnet (SZ). Es wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Bericht, wonach unter bestimmten Umständen von einer solchen Beteiligung abgesehen werden könne, im Widerspruch zum vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut stünde (JU, ZH). Der Gesetzestext sollte deshalb die Möglichkeit offen lassen, auf den angemessenen Sanierungsbeitrag des Anteilsinhabers zu verzichten (JU). Dies auch deshalb, weil ein zwingend vorgesehener Sanierungsbeitrag dazu führen könne, dass ein Dividendenvergleich möglicherweise gar nicht angestrebt werde (ZH). Der Vorschlag wurde zuletzt auch deswegen als problematisch beurteilt, weil der vorgesehene Sanierungsbeitrag bei der Aktiengesellschaft mit dem Verbot der Nachschusspflicht kollidiere (ZH) bzw. im Widerspruch zum Grundsatz stehe, dass die Teilhaber an einer juristischen Person nicht für deren Verbindlichkeiten einzustehen hätten (FSA).
444 Eröffnung des Konkurses bei Ablehnung des Nachlassvertrages (Art. 309 VE-
SchKG)
Der Vorschlag, dass bei Ablehnung des Nachlassvertrages der Konkurs automatisch eröffnet werden soll, wird von zwei Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (LU; FSA). Andere Teilnehmer haben sich dagegen kritisch zu diesem Vorschlag geäussert:
− Der Vorentwurf enthalte keine Bestimmung für den Fall, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Nachlassvertrages erhoben werde; das Gleiche gelte für den Fall, dass das Nachlassbegehren zurückgezogen werde (VD; centre patronal, CVAM).
− Teilweise wird die Bestimmung als heikel bezeichnet, weil der Konkurs hier eröffnet werden könne, ohne dass dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt werde (VD; UNIL).
− Diejenige Person, welche ein Nachlassverfahren anstrebe, müsse sich wegen der vorgeschlagenen Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bewusst sein, dass beim Nichtzustandekommen des Nachlassvertrages von Gesetzes wegen der Konkurs eröffnet werde. In der Praxis komme es häufig vor, dass auch Privatpersonen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, einen Nachlassvertrag anstreben würden und mit der vorgeschlagenen Regelung davon abgehalten würden, ein Gesuch um einen Nachlassvertrag einzureichen. Art. 309 SchKG sollte deshalb so belassen werden wie bisher bzw. die Änderung solle nur für Personen gelten, die der Konkursbetreibung unterliegen (NW, SO; KBK).
− Es sei unklar, wer die Kosten zu tragen habe, wenn keine Aktiven vorhanden seien und der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde (NW, SO; KBK).
− Weil vom geltenden Art. 309 SchKG nur selten Gebrauch gemacht werde, bestehe für eine automatische Konkurseröffnung kein Bedarf (NW, SO).
− In Ergänzung von Art. 309 VE-SchKG wird vorgeschlagen, dass dem Schuldner auf Antrag eine Nachfrist gesetzt werden sollte. Die Erfahrung lehre, dass die Din-