Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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Gesetzesbestimmungen habe zur Folge, dass man die Grundsätze des Rechts aus den Augen verliere (SW). Im Weiteren haben verschiedene Teilnehmer auf redaktionelle Mängel (insbesondere auch der Übersetzungen) des Vorentwurfs und des Berichts hingewiesen und entsprechende Verbesserungsvorschläge unterbreitet.
325 Zusätzliche, im Vorentwurf nicht angesprochene Punkte
Verschiedentlich wurde angeregt, weitere Punkte, die im Vorentwurf nicht angesprochen wurden oder zu welchen keine Revisionsvorschläge gemacht worden seien, zusätzlich in das Revisionsprojekt aufzunehmen:
− In verschiedenen Stellungnahmen wurde bedauert, dass der Vorentwurf keine ausdrückliche Regelung der Sanierungsdarlehen enthalte, obwohl eine entsprechende Regelung notwendig sei. Es handle sich um ein wichtiges Anliegen der Praxis, und nach dem Bundesgerichtsentscheid BGE 134 III 452 seien die Ausführungen im Begleitbericht hierzu überholt. Es mache wenig Sinn, mit der Beschaffung neuer Geldmittel bis nach der Bewilligung der Nachlassstundung zuwarten zu müssen, und es könne nicht angehen, dass frühzeitige Leistungen im Hinblick auf eine künftige Sanierung schlechter behandelt würden als spätere Leistungen während der Nachlassstundung. Auch erscheine es nicht als angemessen, wenn Gläubiger, die sich vor Erbringen ihrer Sanierungsleistung zahlen liessen, besser gestellt würden als jene, die mit der Einforderung ihrer Gegenleistung zuwarteten und so dem zu sanierenden Unternehmen vorläufig Liquidität beliessen. Der Vorentwurf sei deswegen entsprechend zu ergänzen (FDP, SVP; economiesuisse,
SwissBanking, VSKB).
− Ein weiterer, ausführlich begründeter Vorschlag zielte darauf ab, eine explizite gesetzliche Regelung für die eigenkapitalersetzenden Darlehen zu schaffen (SchKG-Vereinigung); auch ein weiterer Teilnehmer hat sich in diese Richtung hin ausgesprochen (ZH).
− Bedauert wurde, dass die aktuelle Teilrevision nicht dazu genutzt wurde, gewisse Anpassungen in der einvernehmlichen Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG) vorzunehmen (NW; KBK). Hier wären nach Ansicht mehrerer Teilnehmer punktuelle Verbesserungen notwendig gewesen; so hätte etwa das deutsche Insolvenzrecht für Privatpersonen miteinbezogen werden müssen (NE, NW; KBK).
− Im Rahmen der Aufarbeitung des Falles Swissair habe sich gezeigt, dass viele Doppelspurigkeiten bei den Behörden bestünden, namentlich mit den Strafbehörden. Es wurde deshalb angeregt, eine gesetzliche Grundlage für eine Aktenzentrale bei bedeutenden Unternehmenskonkursen und -krisen zu schaffen (ZH).
− In der Botschaft zum neuen Aktienrecht sei der Vorschlag unterbreitet worden, das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit als Grund für eine Sanierungs-GV ins Gesetz aufzunehmen. Es sei zu empfehlen, diese Fassung in den vorliegenden Entwurf einzuarbeiten (veb).
− Ein Teilnehmer meldet sein Befremden darüber an, dass in der derzeitigen tiefgreifenden wirtschaftlichen Rezession ein Revisionsvorhaben an die Hand genommen werde, das die Arbeitnehmerinteressen massiv missachte und Entlassungen begünstige. Die aktuelle Wirtschaftskrise verlange vielmehr, dass eine gesetzliche Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen eingeführt werde. Art. 335f OR sei deshalb um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen (SGB).
− Das Projekt leide an einem grundlegenden konzeptionellen Mangel, da es sich auf Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des SchKG, d.h. auf den Zeitpunkt nach Genehmigung der Nachlassstundung beschränke und keine Sanierungsmöglichkeiten vor der Einleitung eines formellen öffentlichen Nachlassverfahrens anbiete. Mit der Eröffnung eines formellen Verfahrens würden aber in der Praxis in aller Regel bereits massiv Werte vernichtet, was eine Sanierung entsprechend er-