Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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dass sich der Gläubigerausschuss ein Reglement geben müsse, welches vom Gericht zu genehmigen sei (SW).
Auch seien die dem Gläubigerausschuss in Art. 295a VE-SchKG zugewiesenen Befugnisse zu wenig klar umschrieben. Nicht verständlich sei zudem auch die Bedeutung des Mitspracherechts ohne Vetorecht, weil unklar bleibe, ob dies zur Folge habe, dass sich der Gläubigerausschuss dem Entscheid des Sachwalters widersetzen könne oder ob schlussendlich doch der Richter entscheiden müsse (SVBK). In die gleiche Richtung zielt der Einwand, dass der Umstand, dass der Gläubigerausschuss dem Sachwalter Weisungen erteilen könne,
problematisch sei. Angebracht sei hier die Einführung eines Vorschlagsrechts des Gläubigerausschusses, verbunden mit der Möglichkeit, gegen die Handlungen des Sachwalters Beschwerde führen zu können (SW). Zudem müsse die Möglichkeit eine Beschwerde der Gläubiger zur Verfügung stehen, die nicht im Gläubigerausschuss vertreten seien (UNIL). Ergänzend wurde vorgeschlagen, den Gläubigerausschuss automatisch einzusetzen und den betreffenden Entscheid nicht dem Gericht zu überlassen (NE). Zudem wäre es konsequent gewesen, eine solche Zusammensetzung des Gläubigerausschusses auch im Konkurs (Art. 237 Abs. 3 SchKG) einzuführen (ZH).
Verlangt wurde ausserdem, dass die Arbeitnehmenden des betroffenen Unternehmens ein Anrecht auf Einberufung eines Gläubigerausschusses erhalten sollen. Zudem sollte diesen zwingend mindestens eine Vertretung im Gläubigerausschuss zustehen, da die Arbeitnehmenden erfahrungsgemäss in den Gläubigerausschüssen zwingend unterrepräsentiert seien. Weiter sei zu prüfen, inwiefern die Mitwirkungsmöglichkeiten des Gläubigerausschusses erweitert werden könnten, insbesondere hinsichtlich eines Vetorechts im arbeitnehmerrelevanten Bereich (Syna).
4312 Rechtsmittel (Art. 295b VE-SchKG )
Als problematisch wurde hier erachtet, dass die meisten Gläubiger nicht über die für eine begründete Beschwerde notwendigen Kenntnisse verfügen dürften. Bei internationalen Verhältnissen komme zusätzlich die Problematik der Gläubigerinformation hinzu (LU). Auch sei der Nutzen dieser Neuerung fraglich: Rechtsmittelverfahren in einer Phase, in der das Unternehmen um das Überleben kämpfe, könnten äusserst kontraproduktiv sein (TK).
Kritisiert wurde zudem, dass der Gläubigerausschuss anstelle des Gerichts die Geschäfte nach Art. 298 Abs. 2 VE-SchKG genehmigen könne (FDP; centre patronal, CVAM, FSA).
4313 Öffentliche Bekanntmachung (Art. 296 VE-SchKG)
Die Aufnahme des Handelsregisters in den Katalog der zu benachrichtigenden Behörden sei sachgerecht (FR, LU). Dagegen gebe es kein Bedürfnis, auch das Konkursamt als Adressat der Verfügungen ins Gesetz aufzunehmen, da dieses nicht in das Stundungsverfahren involviert sei und in der Praxis auch nicht angeschrieben werde (BL, ZH; SchKG-Vereinigung). Ergänzend sei klarzustellen, dass die öffentliche Bekanntmachung durch das Gericht zu erfolgen habe (SW).
4314 Aufhebung der Stundung (Art. 296a VE-SchKG)
Die vorgeschlagene Regelung stelle einen konsequenten Abschluss der vorangehenden Verfahrensregeln dar (LU; SchKG-Vereinigung). Allerdings müssten die Anfechtung des Aufhebungsentscheids bei erfolgreicher Sanierung beim Schuldner und den antragstellenden Gläubigern vorbehalten sein, denn die übrigen Gläubiger verfügten nicht über die für eine Beschwerdeführung notwendigen Kenntnisse (LU). Gemäss einer anderen Stellungnahme sei Art. 296a VE-SchKG dagegen verunglückt und es sei kein praktisches Bedürfnis für eine solche Regelung erkennbar (TK).