Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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− Als äusserst problematisch wurde auch angesehen, dass mit dem vorgeschlagenen Wegfall des automatischen Übergangs von Arbeitsverträgen im Konkurs- oder Nachlassverfahren auch die solidarische Haftung wegfallen soll und der Erwerber nur noch für Forderungen der übernommenen Arbeitnehmenden hafte. Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer sollte die solidarische Haftung integral auch im Insolvenzverfahren gewährleistet sein (SP; kvs, SGB, Syna). Anders als vom Bundesgericht entschieden müsse die solidarische Haftung des Übernehmers zudem auch dann gelten, wenn die Übernahme des Betriebs aus dem Konkurs des bisherigen Arbeitgebers erfolge. Art. 333 Abs. 3 OR sei deshalb dahingehend zu präzisieren (SP; SGB, Syna). Ausserdem sei im Gesetz festzuhalten, dass sich die solidarische Haftung auch auf Beitragsforderungen der Sozialversicherung erstrecke (SP; SGB, Syna).
− Die im Begleitbericht vorgetragene Begründung sei nicht stichhaltig und der Vorschlag inakzeptabel. Sanierungen, die nur möglich seien, wenn vergangene Arbeitnehmerforderungen nicht bezahlt werden, seien auch volkswirtschaftlich betrachtet sehr problematisch, da sie mittels Insolvenzentschädigung übermässig die Arbeitslosenversicherung belasten würden (SP).
Auch die vorgeschlagene Solidarhaftung für die übernommenen Arbeitnehmenden wird teilweise abgelehnt (SAV). Damit werde wieder eine neue Hürde für Sanierungen geschaffen, da offene Lohnrechnungen einen potenziellen Investor abschrecken würden (SAV). Der Arbeitnehmerschutz bleibe insbesondere durch das Konkursprivileg auch ohne Solidarhaftung genügend gewahrt (economiesuisse). Eine Differenzierung zwischen "übernommenen" und "abgelehnten" Arbeitnehmenden würde zudem zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der gleichen Klasse führen (economiesuisse). Der Vorschlag widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 III 335) (FER). Andere Teilnehmer begrüssten den Vorschlag dagegen ausdrücklich (Gastrosuisse).
Bei Massenentlassungen seien die in Art. 335f und 335g OR vorgesehenen Konsultationspflichten und Verfahrensschritte einzuhalten. Auch wenn die Konkurseröffnung durch gerichtliche Entscheidung erfolge, beinhalte sie nicht zwingend eine Betriebsschliessung. Gleichwohl gehe der Vorentwurf davon aus, dass die Bestimmungen über die Massenentlassung im Konkurs nicht angewendet werden müssten. Die entsprechende Begründung überzeuge nicht, denn die Mitwirkungsrechte nach Art. 335f OR seien nicht integral in den Gläubigerrechten gemäss SchKG enthalten. Die vorgeschlagene Präzisierung werde deshalb abgelehnt; die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden nach Art. 335f OR müssten auch im Fall der Konkurseröffnung mit Betriebsweiterführung gelten (economiesuisse, SGB, Syna).
Die Arbeitnehmenden würden gemäss den Bestimmungen des Konkursrechts nicht vorgängig informiert. Vor allem, wenn sie nicht gleichzeitig Konkursgläubiger seien, seien ihre Interessen nicht mit jenen der anderen Gläubiger deckungsgleich. Dies sei im Rahmen der Revision zu berücksichtigen (SH).
53 Vorrechte bestimmter Gläubiger
531 Konkursprivilegien
Einige Teilnehmer haben den im Vergleich mit dem Vorschlag der Expertengruppe vorgenommen Verzicht auf die Streichung der Konkursprivilegien zugestimmt (SZ; WP). In einer Eingabe wurde die Streichung dagegen ausdrücklich bedauert (SchKG-Vereinigung).
532 Abschaffung des Retentionsrechts für Miete und Pacht
Der Streichung des Retentionsrechts des Vermieters von Geschäftsräumlichkeiten und des Verpächters stimmen viele Teilnehmer ausdrücklich zu (BS, LU, NE, NW, OW, SZ, ZG, ZH; CVP; FSA, KBK, SchKG-Vereinigung). Mehrere Teilnehmer haben zusätzlich verlangt, dass