Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten
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teilung von Urkunden abstelle. Es sei deshalb unangemessen, die Einleitung von Amtes wegen beizubehalten (VSKB).
43 Stundungsphase
431 Provisorische Stundung (Art. 293a−293d VE-SchKG)
Die Stärkung der provisorischen Stundung durch die vorgeschlagene Regelung wurde von einigen Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (LU, SZ; CVP; SchKG-Vereinigung). Auch die vorgeschlagene zeitliche Staffelung von provisorischer und definitiver Stundung wurde zumindest von einem Kanton positiv bewertet (LU). Ein Kanton erachtete dagegen das vorgeschlagene Verfahren als zu schwerfällig; durch die quasi-automatische provisorische Nachlassstundung entstehe die Gefahr, dass in manchen Fällen die Konkurseröffnung unnötigerweise verzögert werde (VD; centre patronal, CVAM).
Ergänzend wurde vorgeschlagen, dass dem Richter die Möglichkeit gegeben werden soll, auch bei der provisorischen Stundung als Sicherungsmassnahme die Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG) durch das Betreibungsamt anzuordnen (SchKG-
Vereinigung).
432 Bewilligung der provisorischen Stundung (Art. 293a VE-SchKG)
Zur vorgesehen Höchstfrist von maximal vier Monaten haben sich verschiedene Teilnehmer geäussert: Die einen bezeichneten sie aus der Sicht der Praxis als zu kurz für eine Sanierung (VD; FSA). Andere Teilnehmer erachteten die Frist dagegen als zu lang (SwissBanking; VSKB). Gefordert wurde zudem, dass auch bei der Gewährung der Frist eine erhöhte Substanziierung vorauszusetzen sei, insbesondere um Missbräuche zu verhindern (economiesuisse). Ausserdem sei in Art. 293a VE-SchKG ausdrücklich festzuhalten, dass die provisorische Stundung nicht verlängerbar sei (SW). Die Bedingungen zur Gewährung der Stundung wurden zudem als zu vage bezeichnet, weil die Gläubiger nicht angehört würden (SVKB). Der Vorschlag, dass gemäss Art. 293a Abs. 2 und 294 Abs. 3 VE-SchKG in gewissen Fällen auch das Nachlassgericht den Konkurs eröffnen könne, wurde von einem Teilnehmer ausdrücklich abgelehnt, weil diese Massnahme das Risiko widersprüchlicher Entscheide in sich berge (SBV). Drei Teilnehmer erachteten ausserdem den Umstand, dass eine Anhörung des Schuldners im Falle der Konkurseröffnung von Amtes wegen gemäss Art. 293a Abs. 2 VE-SchKG nicht vorgesehen sei, als unzulässige Verletzung des rechtlichen Gehörs (VD; UNIL; SW).
433 Provisorischer Sachwalter (Art. 293b VE-SchKG)
Mehrere Teilnehmer verlangten, dass die Einsetzung eines Sachwalters während der provisorischen Stundung zwingend vorgesehen werden müsse, da nur dieser als neutraler Sachverständiger für eine angemessene Kontrolle der Erhaltung der Substanz des Nachlassvermögens bürgen könne (BL, JU, NE; economiesuisse). Es wurde allerdings auch die andere Ansicht vertreten, wonach die Regel, dass beim Konkursaufschub die Bestellung eines Sachwalters nicht zwingend vorgeschrieben sei, sachgerecht sei (FSA, Gastrosuisse), da insbesondere bei kleinen Gesellschaften die Kosten für die Einsetzung eines Sachwalters derart ins Gewicht fallen würden, dass seine Bestellung eine Sanierung von vornherein erheblich erschweren bzw. verunmöglichen würde (Gastrosuisse).
434 Wirkungen der provisorischen Stundung (Art. 293c VE-SchKG)
Allgemein wurde hier geltend gemacht, dass die provisorische Stundung gemäss Art. 293c Abs. 1 VE-SchKG die gleichen Auswirkungen haben sollte wie die definitive Stundung. Damit sollten den Gläubigern auch die gleichen Rechtsmittel eingeräumt werden. Es könne nicht angehen, dass den Gläubigen massive Einschränkungen zugemutet und ihre Rechte gleichzeitig drastisch eingeschränkt würden. Art. 293a VE-SchKG sei demnach anzupassen und eine Anfechtung der provisorischen Stundung durch die Gläubiger zuzulassen (SVC, Swiss-