Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 25 Seiten

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menhang" etc.). Es wäre erforderlich, die Zuständigkeit durch eindeutige Regelungen zu ordnen und nicht durch unklare Bestimmungen Rechtsunsicherheit zu schaffen. Auch die Gleichstellung von Gerichten mit den Aufsichtsbehörden gemäss Art. 4a VE-SchKG wurde als sehr problematisch erachtet (UNIL).

55 Paulianische Anfechtung

Den vorgesehenen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben und die von einem Nachlassgericht bzw. einem Gläubigerausschuss genehmigt worden sind, wurde von drei Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (VD; FSA, SchKG-Vereinigung). Auch die Umkehr der Beweislast bei den paulianischen Anfechtungsklagen ist bei verschiedenen Teilnehmern positiv aufgenommen worden (FR, JU, LU, SG, SO, VD, ZG; SchKG-Vereinigung, VSKB). Das Gleiche gilt für Art. 285 Abs. 3 VE-SchKG (NE; SW). Auch die Aufhebung der kurzen Verwirkungsfrist wurde von einem Kanton ausdrücklich gutgeheissen (ZG).

Im Weiteren haben die Teilnehmer eine Reihe zusätzlicher Vorschläge unterbreitet:

− Vorgeschlagen wurde eine Korrektur der bundesgerichtlichen Praxis zur Pauliana, die als zu streng empfunden werde und zu unbefriedigenden Ergebnissen führe: Sie zwinge den Verwaltungsrat dazu, Zahlungen für Dienstleistungen bereits in einem frühen Stadium einzustellen, weil diese keinen bilanzierbaren Gegenwert aufweisen würden. Damit werde der Gang zum Richter und die damit verbundene Wertvernichtung beschleunigt (Treuhandkammer).

− Anstatt der punktuellen Verschärfung der Bestimmungen zur Pauliana werde vor allem eine Klarstellung der Regeln und auch eine Beschränkung auf klare Fälle als notwendig und dringlich erachtet; die Expertengruppe habe sich zum wichtigen Thema, ob und wie Honorare für eine Sanierungsberatung paulianisch anfechtbar seien, nicht geäussert (Treuhandkammer).

− Ein Problem beim Konkurs mit nachstehender Auffanggesellschaft bestehe darin, dass ein bisheriger Firmeneigentümer die Geschäfte unter einer neuen Firma weiterführe und auch den bisherigen Kundenstamm nahtlos übernehme. Die Bewertung eines solchen Kundenstamms fehle jedoch häufig, ebenso eine Abgeltung für die Übernahme des Kundenstamms. Damit stelle sich die Frage, ob nicht (von Amtes wegen) festzustellen sei, inwiefern ein Kundenstamm unentgeltlich an eine Auffanggesellschaft übergegangen sei (veb).

− Der Kreditgeber des Schuldners erscheine weder im Gesetzesentwurf noch im Begleitbericht als "nahestehende Person". Dies entspreche der gängigen Auslegung von Art. 4terBankengesetz, wo der einfache Kreditgeber nicht einmal dann, wenn sie im Verwaltungsrat des Kreditnehmers Einsitz nehmen würde, als nahestehende Person gelte. Der Wortlaut von Art. 286 Abs. 3 und 288 Abs. 2 VE-SchKG sei deshalb entsprechend zu präzisieren (SwissBanking).

− Es sei unklar, was unter den Begriff der "nahestehenden Personen" zu verstehen sei (UNIL).

− Art. 285 Abs. 3 VE-SchKG sei unvollständig, da auch die vom Sachwalter genehmigten Rechtshandlungen erwähnt werden müssten (SW).

− Weil die Praxis zeige, dass Abklärungen von Gläubigern länger als zwei Jahre dauern könnten (etwa bei einem Auslandsbezug) sowie auch dann, wenn ein Konkurs mangels Aktiven eingestellt werde, sollte die Verjährungsfrist auf 5 Jahre verlängert werden. Dies würde es zudem ermöglichen, den Ausgang eines parallelen Strafverfahrens abzuwarten (FSA, veb).

Mehrere Teilnehmer lehnten dagegen die vorgeschlagene Beweislastumkehr ab (FDP, SVP; economiesuisse, FSA, SwissBanking, Treuhand Suisse). Der Begünstigte sei unter Umständen nicht in der Lage, den entsprechenden Beweis zu erbringen (Treuhand Suisse) bzw. weil

– wenn kreditgebende Banken Gefahr liefen, als nahestehende Personen zu gelten – eine