Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Artikel 8

Wer Exemplare geschützter Tier- und Pflanzenarten ein-, durch- und ausführen will, muss dies nicht nur bei der Zollstelle anmelden, sondern benötigt dafür auch eine formelle Bewilligung (Abs. 1).

Bewilligungspflichtig ist die Ein-, Durch- und Ausfuhr aller Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES. Im Gegensatz zum geltenden Verordnungsrecht umfasst die Bewilligungspflicht gemäss Buchstabe a grundsätzlich auch die Ein- und Durchfuhr von Pflanzenarten nach den Anhängen II und III CITES. Der Bundesrat soll jedoch die Möglichkeit haben, deren Ein- und Durchfuhr – wie bis anhin

– von der Bewilligungspflicht auszunehmen (Art. 9 Abs. 2) oder durch das Ausstellen von Dauerbewilligungen (Art. 8 Abs. 4) zu erleichtern. Mit dieser neuen Lösung wird auf Verordnungsstufe eine flexiblere Ausgestaltung der Bewilligungspflicht ermöglicht, mit dem Ziel, dem Handel mehr Eigenverantwortung zu übertragen.

Bewilligungspflichtig ist schliesslich die Einfuhr lebender Exemplare der Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die leicht mit Exemplaren geschützter Arten verwechselt werden können (Bst. b).

Nach Absatz 2 kann das EVD ferner die Einfuhr von Exemplaren bestimmter, formell nicht geschützter Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn diese in einem Masse eingeführt werden, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände für zweifelhaft erscheinen lässt (Bst. a) oder ihre Identifikation im Vollzug Schwierigkeiten bzw. Anlass zur Verwechslung mit geschützten Arten bietet (Bst. b). Unter Letzteres fallen namentlich bestimmte Arten von Tropenhölzern. Sofern die Einfuhr bestimmter Tiere oder Pflanzen gestützt auf eine andere Spezialgesetzgebung (z.B. Umwelt- oder Landwirtschaftsgesetzgebung, JSG, BGF) noch eine entsprechende Bewilligung braucht, ist diese nach dem jeweils anwendbaren Gesetz bei der zuständigen Behörde einzuholen. Absatz 3 behält diese Bewilligungsverfahren in genereller Form vor.

Gemäss Absatz 4 regelt der Bundesrat das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Betreffend das Bewilligungsverfahren sind die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligungen erfüllt sein müssen, wie bis anhin auf Verordnungsebene normiert. Ebenso soll die Erteilung von Dauerbewilligungen für die Einfuhr sowie das Ausstellen von besonderen Bescheinigungen beibehalten werden. Bestimmte Firmen aus der Textil- und Lederverarbeitung sowie im Bereich des Tierhandels, die regelmässig Tiere oder Pflanzen geschützter Arten und insbesondere entsprechende Erzeugnisse einführen, werden schon heute Dauerbewilligungen erteilt, wenn sie Gewähr dafür bieten, dass sie die massgebenden Vorschriften einhalten. Die geltende Artenschutzverordnung sieht in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht vor, dass für den mehrmaligen Grenzübertritt mit Exemplaren besonders geschützter Arten in Abweichung vom ordentlichen Bewilligungsverfahren anstelle der jeweiligen Einzelbewilligung besondere Bescheinigungen für den Transfer ausgestellt werden können. Es handelt sich vor allem um den mehrmaligen Grenzübertritt mit bestimmten Nutz- und Heimtieren sowie mit Zirkustieren und Pflanzen für Ausstellungen. Schliesslich sollen Bewilligungen auch entzogen werden können. Die entsprechenden Voraussetzungen sollen vom Bundesrat auf Verordnungsebene festgesetzt werden.