Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Die Kontrolltätigkeit durch die EZV soll dabei im heutigen Umfang beibehalten werden; es kommt kein Mehraufwand auf die EZV zu.
Artikel 16
Die Bestimmung legt fest, welche Massnahmen nach einer Beanstandung aufgrund einer Kontrolle an der Grenze oder im Inland durch die Kontrollorgane verfügt werden können.
Artikel 17
Die behördliche Beschlagnahme, also die vorläufige Sicherstellung von Exemplaren geschützter Arten beim Grenzübertritt oder anlässlich von Kontrollen im Inland, stellt einen gewichtigen Eingriff in die Eigentums- und Besitzesrechte dar und bedarf daher einer formellgesetzlichen Grundlage.
Absatz 1 listet die einzelnen Voraussetzungen für die Beschlagnahmung auf. Eine solche erfolgt, wenn bei einer Beanstandung eine Freigabe unter Vorbehalt oder eine Rückweisung – etwa infolge Unklarheit betreffend Absender oder Adressat – nicht möglich ist (Bst. a), wenn eine Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes ausser Betracht fällt (Bst. b), wenn ein begründeter Verdacht besteht (etwa beim Verdacht auf gefälschte Dokumente), dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind (Bst. c), wenn bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr das Fehlen der erforderlichen Dokumente festgestellt wird (Bst. d), wenn bei der Zollstelle angemeldete und in die Schweiz eingeführte Exemplare, welche Kontrollorganen ausserhalb des Amtsplatzes vorzuführen sind, diesen nicht vorgelegt werden (Bst. f) oder wenn bei einer Kontrolle im Inland festgestellt wird, dass die erforderlichen Dokumente fehlen (Bst. e).
Die Einzelheiten der Unterbringung bzw. Lagerung beschlagnahmter Exemplare sollen nach Absatz 2 vom Bundesrat geregelt werden.
Artikel 18
Nach Artikel 17 beschlagnahmte Exemplare werden eingezogen, d.h. enteignet, wenn sich herausstellt, dass die für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr erforderlichen Dokumente nach den Bestimmungen des internationalen Rechts – also derzeit nach den Bestimmungen des CITES – gar nicht hätten ausgestellt werden dürfen (Abs. 1 Bst. a), wenn die erforderlichen Dokumente oder Nachweise des rechtmässigen Verkehrs innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht werden (Abs. 1 Bst. b) oder angemeldete und eingeführte Exemplare auch nach Beschlagnahme und entsprechender behördlicher Aufforderung den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden (Abs. 1 Bst. c).
Absatz 2 sieht vor, dass die eingezogenen Exemplare je nach Situation an den Ausfuhrstaat zurückgeschickt werden oder von Amtes wegen verwahrt, entsorgt oder – beispielsweise zu wissenschaftlichen Zwecken – veräussert werden. Die Einzelheiten, z.B. die Voraussetzungen des Verzichts auf eine Rückgabe an den Ausfuhrstaat wegen dort fehlender Kontrollmöglichkeiten, wird der Bundesrat durch Verordnung regeln.
Für die Einziehung zuständig ist das BVET.
Artikel 19
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens im Inland (Art. 14) sowie bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr (Art. 15). Auf Verordnungsstufe sind die unmittelbaren Kontrollkompetenzen, die Gründe für Beanstandungen sowie auch die