Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Ziffer 5 des Anhangs ändert das BGF. In Artikel 20 Absatz 3 BGF wird die Gesetzesliste der strafrechtlichen Kollisionsnorm um das vorliegende Gesetz ergänzt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neue gesetzliche Grundlage zum Vollzug des CITES hat für den Bund insofern Auswirkungen, als einerseits die gesetzlichen Grundlagen für die Kontrollen verbessert werden und andererseits durch die Einführung eines Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahrens vor dem BVET das Bundesverwaltungsgericht entlastet werden kann. Einen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand haben die neuen Gesetzesbestimmungen nicht zur Folge.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Besondere Auswirkungen für die Kantone sind nicht zu erwarten; die Vollzugshilfe der kantonalen Behörden bei Kontrollen im Inland wird sich im bisherigen Rahmen bewegen. Die Gemeinden sind durch die neuen Regelungen nicht unmittelbar betroffen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft werden sich im bisherigen Rahmen bewegen, indem Firmen und Betriebe, die sich mit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten befassen, mit entsprechendem Kontrollaufwand rechnen müssen (Anmeldungen bzw. Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr, Registrierungen, Bestandeskontrollen, Auskunfterteilung). Insbesondere Betriebe aus der Uhren-, Mode- und Bekleidungsbranche (etwa Handel mit bestimmten Wollstoffen und bestimmten Lederarten) sowie der Lebensmittelbranche (Handel mit bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft wie Kaviar etc.) werden wie bisher die durch das CITES bedingten Einschränkungen und Kontrollen in Kauf nehmen müssen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Geschäft wurde nicht für die Legislaturplanung angemeldet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Das vorgeschlagene Gesetz stützt sich auf die verfassungsmässigen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes in den Bereichen Natur- und Heimatschutz, insbesondere des Schutzes bedrohter Pflanzenarten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV), sowie im Bereich des Tierschutzes, insbesondere der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen und des Tierhandels (Art. 80 Abs. 2 Bst. d und e BV).