Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Der Gesetzesentwurf sieht weder Abgeltungen noch Finanzhilfen vor. Es besteht daher kein Bezug zu den entsprechenden Vorgaben des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199037 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG).

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vollzug der erforderlichen Kontrollen bedarf aus Gründen der Rechtssicherheit relativ vieler Regelungen, die von der Regelungsstufe her gesehen nicht ins formelle Gesetz gehören. Entsprechend enthält das Gesetz zahlreiche Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat und an das EVD. Aus Gründen der Transparenz für den Gesetzgeber sind diese Delegationen nicht in allgemeiner Form zusammengefasst, sondern werden im Gesetzestext bei der jeweiligen Materie einzeln aufgeführt. Zu erwähnen sind insbesondere:

- Die Befugnisse des Bundesrats:

- zur Regelung des Anmeldeverfahrens (Art. 7 Abs. 2);

- zur Regelung des Bewilligungsverfahrens sowie des Verfahrens für den Entzug der Bewilligung, von Dauerbewilligungen und besonderen Bescheinigungen (Art. 8 Abs. 4);

- zur Regelung der Ausnahmen von der Anmelde- und/oder der Bewilligungspflicht (Art. 9 Abs. 1 und 2);

- bei illegalem oder das Überleben der Art gefährdendem Handel die Einfuhr zu verbieten (Art. 10 Abs. 1);

- Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben zu übertragen (Art. 13 Abs. 2);

- zur Ermächtigung der beauftragten Organisationen und Privaten, Gebühren in Rechnung zu stellen (Art. 13 Abs. 4);

- zur Regelung der Lagerung bzw. Unterbringung beschlagnahmter Exemplare (Art. 17 Abs. 2);

- zur Regelung des Umgangs mit eingezogenen Exemplaren (Art. 18 Abs. 2);

- zur Regelung der Kontrollverfahrens (Art. 19);

- zur Regelung des Zurückhaltens kontrollierter Sendungen, um die Bezahlung der Gebühren und Kosten sicher zu stellen (Art. 22 Abs. 4);

- zur Regelung der Bearbeitung von Personendaten im Einzelnen (Art. 23 Abs. 2);

- zur Bestimmung der Länder und supranationalen und internationalen Organisationen, welche den für die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren notwendigen Schutz angemessenen gewährleisten (Art. 25 Abs. 2).

37 SR 616.1