Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 24
Dieser Artikel sieht die Weitergabe der für den Vollzug notwendigen Daten zwischen den Bundesstellen unter sich (z.B. zwischen dem BVET und der EZV) sowie zwischen den Bundesstellen und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (z.B. kantonale Veterinämter, private Tierärzte) vor.
Artikel 25
Der Vollzug des Gesetzes bedingt eine Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (z.B. von Exportstaaten), mit supranationalen Organisationen (z.B. der Europäischen Union – diese gilt gegenüber dem CITES als einheitlicher Ein- und Ausfuhrraum) sowie mit internationalen Organisationen (z.B. Organe des CITES, Interpol). Diese Zusammenarbeit erfolgt zum Teil in Form von Amtshilfe mittels Weitergabe von Personendaten im Zusammenhang mit dem Transfer von Exemplaren geschützter Arten. Artikel 25 schafft eine formellgesetzliche Grundlage für diese Datenübermittlung, beschränkt sie aber auf das für den Vollzug des CITES Notwendige (Abs. 1).
Gemäss Absatz 2 dürfen Personendaten nur im Abrufverfahren ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn Gewähr besteht, dass die Persönlichkeit der betroffenen Person durch die entsprechende ausländische Gesetzgebung angemessen geschützt wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199225 über den Datenschutz, DSG).
Artikel 26 und 27
An sich richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll gegen Verfügungen des BVET dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Einspracheverfahren (Abs. 1), gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden (namentlich der EZV) sowie von Dritten gemäss Artikel 13 Absatz 2 (z.B. kantonale Veterinärämter, private Tierärzte) ein Beschwerdeverfahren vor dem BVET (Art. 27 Abs. 1 und 2) vorgelagert werden. Pro Jahr werden im Bereich des Artenschutzes gegen 1200 Verfügungen erlassen. Bei Missverständnissen, kleineren Irrtümern und Unklarheiten soll nicht sofort das Bundesverwaltungsgericht bemüht werden müssen. Ein grosser Teil der Differenzen dürfte auf diesem Weg durch das BVET bereinigt werden können. Nach dem Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren vor dem BVET kann das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200526 über das Bundesverwaltungsgericht, VGG).
Das Einsprache- sowie das Beschwerdeverfahren vor dem BVET richten sich nach dem VwVG. Die Einsprache sowie die Beschwerde haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 26 Abs. 2 e contrario, Art. 55 Abs. 1 VwVG), d.h. die Verfügung kann vorerst nicht vollstreckt werden. Die verfügenden Kontrollorgane können einer allfälligen Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Dies ist bei einer Beschlagnahme oder Rückweisung in der Regel angezeigt, da diese Massnahmen nur Sinn machen, wenn sie unverzüglich wirken.
25 SR 235.1
26 SR 173.32