Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Artikel 9
Das CITES ermöglicht verschiedene Ausnahmen von der Anmelde- und Bewilligungspflicht. Von dieser Möglichkeit macht das Gesetz Gebrauch. Nach Absatz 1 Buchstabe a bedarf insbesondere der grenzüberschreitende Transfer von nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten dann keiner Anmeldung oder Bewilligung, wenn es sich um „Übersiedlungsgut oder Gegenstände zum privaten Gebrauch“ handelt. Voraussetzung für die erleichterte Einfuhr ist der legale Erwerb dieser Gegenstände. Nach Absatz 1 Buchstabe b soll ferner eine Ausnahme für den grenzüberschreitenden Transfer konservierter Exemplare geschützter Tierarten und lebender Pflanzen geschützter Arten für Zwecke der Wissenschaft gelten.
Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, wie bis anhin für die Ein- und Durchfuhr von Pflanzenarten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen.
Artikel 10
Gemäss Absatz 1 erhält der Bundesrat die Befugnis, die Einfuhr zu stoppen, wenn unter anderem aufgrund der aus der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a gewonnenen Daten hervorgeht, dass die Nutzung der natürlichen Bestände effektiv nicht nachhaltig ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Absatz 2 ermöglicht es dem EVD, die Einfuhr von bestimmten Exemplaren geschützter Arten aus bestimmten Ländern zusätzlich zu beschränken. Sie bezieht sich auf Fälle, in denen die Behörden bestimmter Länder nicht in der Lage sind, den internationalen Vorgaben Nachachtung zu verschaffen, sei es, dass eine Überwachung der Bestände geschützter Arten nicht möglich ist, sei es, dass die Behörden für Korrektheit der geforderten Bescheinigungen keine Gewähr bieten können. Die zuständigen Gremien des CITES geben in solchen Fällen Empfehlungen für vorübergehende Einfuhrverbote heraus. Das EVD soll diese Empfehlungen umgehend umzusetzen können.
Artikel 11
Artikel 11 statuiert eine generelle Nachweispflicht bei Besitz (Abs. 1) sowie bei Handänderungen (Abs. 2) von Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES. Ziel ist es, die Herkunft bzw. den Ursprung der Exemplare sowie die Rechtmässigkeit des Verkehrs überprüfen zu können (Rückverfolgbarkeit). Der Nachweis des rechtmässigen Verkehrs kann beispielsweise durch die Vorlage bzw. Weitergabe der entsprechenden Einfuhrbewilligungen erbracht werden.
Von Absatz 2 erfasst werden alle Arten von Handänderungen (Verkauf, Schenkung etc.); die Nachweispflicht beschränkt sich somit nicht nur auf den gewerbsmässigen Handel.
Artikel 12
Um eine Kontrolle des Handels mit den durch das CITES geschützten Tier- und Pflanzenarten zu ermöglichen, müssen Betriebe, die mit solchen Exemplaren gewerbsmässig handeln, eine Bestandeskontrolle führen (Abs. 1). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist nach der allgemeinen Praxis der Bundesbehörden auszulegen.
Das EVD kann künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial von der Bestandeskontrolle ausnehmen. Auch heute muss für künstlich vermehrte Samen, Zwiebeln und Knollen