Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Den geschützten Arten gleichgestellt und damit der Kontrolle (Art. 14 und 15) unterworfen werden in Absatz 2 ferner Tier- und Pflanzenarten, die zwar als solche nicht geschützt sind, die aber insbesondere vom Phänotypus her leicht mit geschützten Arten verwechselt werden können. Diese Arten werden in die entsprechende Artenliste des EVD (Art. 2 Abs. 3) aufgenommen. Sie sind anmelde- (Art. 7 Abs. 1) und/oder bewilligungspflichtig (Art. 8 Abs. 1 Bst. b) oder können vom EVD bewilligungspflichtig erklärt werden (Art. 8 Abs. 2 Bst. b).

Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit sowohl der Rechtsunterworfenen als auch der Kontrollorgane, dass die erfassten Tier- und Pflanzenarten sowie die entsprechenden Erzeugnisse in aktualisierten und publizierten Listen festgehalten werden. Absatz 3 beauftragt daher das EVD mit der Erstellung solcher Listen auf dem Verordnungsweg.

Artikel 3

Buchstabe a fasst unter dem Begriff „Exemplare geschützter Arten“ die einzelnen Exemplare von Tieren und Pflanzen geschützter Arten nach Artikel 2 sowie die Erzeugnisse, die aus solchen Tieren und Pflanzen hergestellt sind, zusammen.

Buchstabe b bezeichnet als „Verkehr“ (Art. 1 und 14 Abs. 1) mit Exemplaren geschützter Arten das entgeltliche und unentgeltliche Veräussern und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen sowie das Anbieten und der Besitz solcher Exemplare. Erfasst wird damit auch das Ausstellen von geschützten Tier- und Pflanzenarten. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt vor allem beim grenzüberschreitenden Verkehr. Sie müssen sich gegebenenfalls auch auf den Verkehr mit geschützten Exemplaren im Inland erstrecken, um die Herkunft bzw. den Ursprung der Exemplare sowie die Rechtmässigkeit des Verkehrs überprüfen zu können (Rückverfolgbarkeit).

In Buchstabe c wird – vorweg aus gesetzestechnischen Gründen – der Begriff der „verantwortlichen Personen“ umschrieben. Als verantwortliche Personen und damit als primäre Adressaten der gesetzlichen Vorschriften gelten die anmelde- und bewilligungspflichtigen Personen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Halterinnen und Halter bzw. die Besitzerinnen und Besitzer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer geschützter Exemplare. Verantwortliche Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Unter den Begriff der „Einfuhr“ gemäss Buchstabe d fällt das Verbringen von Exemplaren in das schweizerische Staatsgebiet, einschliesslich der Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete. Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 1 der Zollverordnung vom 1. November 200619, ZV). Die EZV kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200520, ZG). Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Zollverträge) oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören (Art. 3 Abs. 2 ZG). Es sind dies das Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione.

19 SR 631.01

20 SR 631.0