Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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Voraussetzungen der zulässsigen Massnahmen, soweit sich diese nicht bereits aus dem Gesetz ergeben, festzuhalten.

Artikel 20

Artikel 20 regelt die Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen. Ziel ist es, die Ahndung von Verstössen gegen das CITES resp. die Ausführungsgesetzgebung zu verbessern. So sollen beispielsweise die Zollbehörden bei Durchfuhren befugt sein, eine illegale Sendung den Zollbehörden des Destinationslandes zu melden.

Artikel 21

Die Bestimmung sieht wie das geltende Recht die Einsetzung einer Fachkommission vor. Diese stellt dem BVET schon heute unverzichtbare wissenschaftliche und branchenspezifische Informationen zur Verfügung. Sie entspricht der im CITES vorgesehenen wissenschaftlichen Behörde (Abs. 2, Art. IX des CITES).

Artikel 22

Absatz 1 sieht eine Gebührenpflicht für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane vor.

Absatz 2 bestimmt, dass die – nicht selten erheblichen – Kosten für die Identifikation von Exemplaren der verantwortlichen Person auferlegt werden können, wenn bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den kontrollierenden Behörden falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht werden. Müssen nach einer Beanstandung Massnahmen wie eine Unterbringung lebender Tiere etc. getroffen werden, sollen die Kosten ebenfalls zu Lasten der verantwortlichen Person gehen (Abs. 3).

Der Bundesrat regelt gemäss Absatz 4 die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten von kontrollierten Exemplaren, um die Bezahlung der Gebühren und Kosten sicher zu stellen.

Artikel 23

Um die internationalen Vorgaben und die Regelungen dieses Gesetzes umsetzen zu können, müssen die Kontrollorgane Personendaten bearbeiten. Konkret heisst das, dass Anmelde- und Bewilligungsdaten, die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit sowie insbesondere die verfügten administrativen Massnahmen und allfällige Strafurteile in einem elektronischen Datenbearbeitungssystem gespeichert werden und bei Bedarf abgerufen und ausgewertet werden können. Die Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für das elektronische Informationssystem zum Vollzug des CITES resp. der Ausführungsgesetzgebung (Abs. 1).

Gemäss Absatz 2 werden die Einzelheiten, namentlich die einzelnen Datenbanken, die Zugriffsrechte und die Datenverwaltung auf Verordnungsstufe geregelt. Der Bundesrat bestimmt, welche Kontrollorgane Personendaten bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen dürfen. Auch interessierten Privaten, insbesondere Einfuhrfirmen, soll ein On-Line-Zugriff auf bestimmte, sie betreffende Bereiche der Datenbank gewährt werden können. Ziel ist eine bessere und effizientere Gestaltung des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens. Schon heute reichen Importeure Bewilligungsgesuche fast ausschliesslich online ein.