Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Das CITES wurde von der Bundesversammlung am 11. Juni 1974 genehmigt und ist für die Schweiz am 1. Juli 1975 in Kraft getreten Der Gesetzesentwurf dient vorweg der Umsetzung dieses Übereinkommens (s. Ziff. 1.1 oben).
Für die Schweiz massgebend sind auf dem Gebiet des Artenschutzes ferner insbesondere:
- Das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das für die Schweiz am 1. Juni 1982 in Kraft getreten ist32 und primär den innerstaatlichen Handel mit wild lebenden Pflanzen und Tieren erfasst.
- Das Übereinkommen vom 5. Juni 199233 über die Biologische Vielfalt, für die Schweiz in Kraft getreten am 19. Februar 199534 sowie das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 200035 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, für die Schweiz in Kraft getreten am 11. September 200336; beide Verträge haben die Erhaltung der biologischen Vielfalt und damit auch der Tier- und Pflanzenarten zum Ziel, befassen sich aber primär mit den Aspekten der Nutzung von Organismen und mit der Erhaltung ihrer genetischen Vielfalt.
Diese völkerrechtlichen Instrumente werden vorweg durch die Gesetzgebung in den Bereichen des Natur- und Heimatschutzes, der Jagd und der Fischerei sowie des Tierschutzes und – insbesondere auf dem Gebiet der Gentechnologie – durch die Umweltschutzgesetzgebung umgesetzt. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Regelungen stehen dazu nicht in Widerspruch.
5.3 Erlassform
Rechtsetzende Erlasse der Bundesversammlung müssen in der Form eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehen. Der vorliegende Erlass enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, indem er Rechte und Pflichten von Privatpersonen festlegt (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV) und hat daher in der Form des Bundesgesetzes zu erfolgen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf der Beschluss über Regelungen insbesondere dann der Zustimmung der Mitgliedermehrheit beider Räte, wenn der Beschluss neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Das vorgeschlagene Gesetz führt zu keinen neuen wiederkehrenden Ausgaben und unterliegt daher der Regelung über die Ausgabenbremse nicht.
32AS 1982 802
33 SR 0.451.43
34AS 1995 1408
35 SR 0.451.431
36 AS 2004 579