Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Artikel 4
Dass die Schweiz beim Schutz gefährdeter Arten auf internationaler Ebene mitwirken soll, ist seit dem Abschluss des unter Ziffer 1.1 erwähnten Übereinkommens im Grundsatz unbestritten. Da die Kontrolle des Verkehrs mit geschützten Exemplaren auf internationaler Ebene vor allem naturwissenschaftliche und vollzugstechnische Probleme und nicht grundsätzliche politische Fragen aufwirft, soll der Bundesrat nach Absatz 1 ermächtigt werden, internationale Verträge über die Kontrolle des Verkehrs mit Tier- und Pflanzen gefährdeter Arten in eigener Zuständigkeit abzuschliessen.
Nach Absatz 2 soll ferner das EVD ermächtigt werden, im Rahmen solcher Verträge Vollzugsverträge abzuschliessen.
Absatz 3 schliesslich sieht vor, dass das BVET im Rahmen des CITES zuständig sein soll, den recht häufigen, spezifisches Fachwissen voraussetzenden Detailänderungen der Anhänge des CITES für die Schweiz verbindlich zuzustimmen bzw. gegenüber solchen Änderungen Vorbehalte anzubringen, etwa wenn der landesrechtliche Vollzug einer beschlossenen Änderung noch nicht sichergestellt ist. Es versteht sich, dass das BVET einen solchen Vorbehalt auch zurückziehen können soll, wenn er sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Mit der Kompetenz betreffend der Änderung der Anhänge des CITES geht folgerichtig die Ermächtigung des BVET einher, die in diesem Zusammenhang notwendigen Änderungen in den vom EVD erstellten Listen (Art. 2 Abs. 3) selbständig nachzuführen.
Artikel 5
Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Fragen des Artenschutzes im Bereich der Umsetzung des CITES.
Artikel 6
Der Bund kann die Forschung zu Artenschutzfragen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel unterstützen. Die Bestimmung ermöglicht, entsprechende Forschungsprojekte (beispielsweise in Form von Dissertationen) durch finanzielle Beiträge zu unterstützen.
Artikel 7
Diese Bestimmung schafft die formellgesetzliche Grundlage für die Anmeldepflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Exemplaren geschützter Tier- und Pflanzenarten. Anmeldepflichtig sind wie bis anhin auch die Tier- und Pflanzenarten, welche leicht mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verwechselt werden können (Art. 2 Abs. 2).
Die Anmeldepflicht wird im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens durchgesetzt (Art. 21 ff. ZG, Art. 75 ff. ZV). Die anmeldepflichtigen Personen sind in Artikel 26 ZG aufgelistet. Die erleichterte Zollanmeldung durch das Passieren des grünen Durchgangs ist ausgeschlossen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c der Zollverordnung der EZV vom 4. April 200721, ZV-EZV).
Die Modalitäten der Anmeldung (anmeldepflichtige Personen, notwendige Begleitdokumente etc.) werden auf Verordnungsebene geregelt (Abs. 2).