Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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vom 18. April 199910 (BV) als verbindliche Vorgabe niedergeschlagen, so insbesondere in den Artikeln 36 BV (gesetzliche Grundlage für Einschränkungen der Grundrechte) und 164 Absatz 1 BV (Erfordernis der Gesetzesform für wichtige rechtsetzende Bestimmungen). In den letzten Jahren ist verschiedentlich gefordert worden, diejenigen Teile der Artenschutzverordnung, die Eingriffe in grundrechtsgeschützte Positionen ermöglichen, im Grundsatz auf die Stufe eines formellen Gesetzes zu heben.
1.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
Grundsätzlich haben sich drei Möglichkeiten für die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage für die Artenschutzregelungen angeboten:
- Einfügung der notwendigen formellgesetzlichen Regelungen in geltende Bundesgesetze, die sich bereits heute ansatzweise mit Artenschutz im Sinne des CITES befassen. In Frage kämen vor allem das kürzlich totalrevidierte Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200511 (TSchG), das Bundesgesetz vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), das Bundesgesetz vom 20. Juni 198613 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) sowie das Bundesgesetz vom 21. Juni 199114 über die Fischerei (BGF).
- Schaffung eines neuen Bundesgesetzes, das die in der geltenden Artenschutzverordnung vom 18. April 200715 (ASchV) geregelten Kontrollmechanismen soweit erforderlich auf die Stufe des formellen Gesetzes erhebt.
- Schaffung eines neuen Bundesgesetzes, das den Artenschutz im weitesten Sinne, das heisst die materiellen Schutzregelungen der obenerwähnten sektoriellen Gesetze sowie die Kontrollregelungen zusammenfasst.
1.3 Die vorgeschlagene Neuregelung
Die vorgeschlagene Neuregelung entspricht der mittleren der oben erwähnten Lösungsmöglichkeiten. Sie hebt einen Teil der in der geltenden ASchV verankerten Kontrollregelungen auf die Stufe des formellen Gesetzes. Erfasst werden insbesondere die Kontrollmechanismen, die den Rechtsunterworfenen erhebliche Handlungs- und Duldungspflichten auferlegen und behördliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen Privater ermöglichen. Neu vorgesehen sind eine Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge im Bereich der Kontrolle des Verkehrs mit gefährdeten Arten sowie entsprechende Annexkompetenzen des EVD und des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET).
Materiell folgt der Gesetzesentwurf im Wesentlichen der heute geltenden Artenschutzverordnung. Vorgesehen werden insbesondere Melde- und Bewilligungspflichten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten, die im CITES vorgesehenen Ausnahmen von diesen Pflichten sowie behördliche Kon-
10 SR 101
11 SR 455
12 SR 451
13 SR 922.0
14 SR 923.0
15 SR 453