Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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- Die Befugnisse des EVD:

- zur Erstellung der Listen geschützter Arten (Art. 2 Abs. 3);

- bei Verwechslungsgefahr bestimmter Arten die Bewilligungspflichten auszudehnen (Art. 8 Abs. 2);

- zur Beschränkung der Einfuhr von Exemplaren geschützter Tierarten auf einzelne Altersklassen oder bestimmte Jahreszeiten sowie zum Erlass befristeter Einfuhrverbote (Art. 10 Abs. 2);

- zur Regelung der Bestandeskontrolle (Art. 12 Abs. 2);

- eine Registrierungspflicht für Handelsbetriebe einzuführen (Art. 12 Abs. 3).

- Die Befugnisse des BVET:

- die mit der Änderung der Anhänge von CITES notwendigen Änderungen in der vom EVD erstellen Listen gemäss Artikel 2 Absatz 3 selbständig nachzuführen (Art. 4 Abs. 3).

Zu den Vertragsschlusskompetenzen des Bundesrats, des EVD und BVET wird auf die Erläuterungen zu Artikel 4 verwiesen.