Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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geschützter Pflanzenarten keine Bestandeskontrolle geführt werden (Art. 6 Abs. 2 ASchV).

Eine Registrierungspflicht im Sinne von Absatz 3 besteht derzeit beim Handel mit Kaviar (vgl. Art. 20 ASchV).

Artikel 13

Es ist Aufgabe des Bundes, den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten in Ausführung des CITES zu überwachen (Abs. 1). Das BVET soll Vollzugsbehörde im Sinne des CITES bleiben. Daneben sollen wie bis anhin das BVET, die EZV sowie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, Pflanzenschutzdienst) als Kontrollorgane eingesetzt werden.

Absatz 2 stellt die formellgesetzliche Grundlage für die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte dar (Art. 178 Abs. 3 BV sowie Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722, RVOG). So sollen auch weiterhin kantonale Veterinärämter, private Tierärzte oder private Büros als Kontrollorgane eingesetzt werden. Die Bedingungen sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben (Abs. 3).

Der Bundesrat kann die beauftragten Organisationen und Personen ermächtigen, für ihre Kontrolltätigkeit direkt von ihm festgelegte Gebühren gemäss Artikel 22 in Rechnung zu stellen (Abs. 4).

Absatz 5 stellt die Aufsicht durch den Bund sicher.

Artikel 14

Die Bestimmung stellt die formellgesetzliche Grundlage für die allgemeinen behördlichen Kontrolle des Verkehrs mit Exemplaren geschützter Arten – insbesondere für die Kontrollen im Inland – dar. Den Kontrollen und Massnahmen gemäss den Artikeln 14 ff. unterworfen sind auch die Tier- und Pflanzenarten, die zwar als solche nicht geschützt sind, die aber leicht mit geschützten Arten verwechselt werden können (Art. 2 Abs. 2).

Absatz 2 räumt den Behörden während den üblichen Geschäftszeiten Zutritt ein zu allen Räumen und Einrichtungen, in denen Exemplare geschützter Arten untergebracht oder gelagert werden oder bei denen zu vermuten ist, dass sie dafür dienen. Die Behörden können die Bestandeskontrollen prüfen und gegebenenfalls Proben entnehmen. Sie sind auch befugt, Fotoaufnahmen zu machen (Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196823, VwVG). Das Zutrittsrecht entspricht den bewährten Regelungen in der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung (Art. 39 TSchG und Art. 8 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196624, TSG). Bei der Ausübung des Zustrittsrechts ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Artikel 15

Die Bestimmung schafft die formellgesetzliche Grundlage für die behördliche Kontrolle bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten (Abs. 1).

22 SR 172.010

23 SR 172.021

24 SR 916.40