Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 1. Juli 1975 ist für die Schweiz das Übereinkommen vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) in Kraft getreten2. Dieses Übereinkommen soll der Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten dienen, die insbesondere durch den Handel von der Ausrottung bedroht oder gefährdet sind (Art. II Ziff. 2 CITES). Es listet in den Anhängen I-III die Arten auf, die:
- von der Ausrottung bedroht sind und deren Aus- und Einfuhr nur noch in Ausnahmefällen zugelassen ist (Anhang I CITES);
- zwar nicht unmittelbar von der Ausrottung bedroht, aber gefährdet sind und deren Aus- und Einfuhr einer Kontrolle bedarf (Anhang II CITES);
- von einzelnen Vertragsparteien auf ihrem Gebiet geschützt werden und von ihnen einer Handelskontrolle unterstellt werden, für welche die Mitwirkung anderer Vertragsparteien erforderlich ist (Anhang III CITES).
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Handel mit Exemplaren der Arten, die in den Anhängen des CITES aufgeführt sind, nach den Vorgaben des CITES einzuschränken und zu kontrollieren. Zum Inhalt des CITES siehe auch die entsprechende Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 19733.
In Artikel 1 Absatz 2 des Genehmigungsbeschlusses der Bundesversammlung vom 11. Juni 19744 wurde der Bundesrat ermächtigt, „die erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen zu erlassen“. Bei dieser Ermächtigung handelt es sich um eine Blanko- delegation zur Rechtsetzung. Zwar wurde in der Botschaft darauf hingewiesen, dass formellgesetzliche Strafbestimmungen für die illegale Ein- und Ausfuhr im damali- gen Zollgesetz vorlägen und im Weiteren spezifische Strafbestimmungen in der Jagdgesetzgebung und der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz geplant seien. Diese wurden denn auch später realisiert und durch Bestimmungen des dama- ligen Tierschutzgesetzes vom 9. März 19785 ergänzt. Der Bundesrat und das Parla- ment gingen 1973 davon aus, dass die übrigen Vollzugsbestimmungen zum CITES einschliesslich allfälliger Bewilligungsverfahren und Bewilligungsvoraussetzungen auf Verordnungsebene erlassen werden könnten6. Gestützt auf die Ermächtigung der Bundesversammlung hat der Bundesrat denn auch am 16. Juni 1975 die erste Artenschutzverordnung erlassen7, die 19818 und 20079 totalrevidiert worden ist. In den letzten dreissig Jahren ist aber die Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrats und des Parlaments zum Gesetzmässigkeitsprinzip der entsprechenden Lehre folgend strenger geworden. Diese strengere Praxis hat sich auch in der Bundesverfassung
1 SR 0.453
2 AS 1975 1135
3 BBl 1973 II 1021
4 AS 1975 1134
5 AS 1981 562
6 BBl 1973 II 1025
7 AS 1975 1063
8 AS 1981 1248
9 AS 2007 2661