Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 29
Absatz 1 von Artikel 29 legt die Kompetenz der zuständigen Bundesbehörden, d.h. des BVET und der EZV, für die Strafuntersuchung fest. Die Bestimmung orientiert sich an den heutigen Regelungen der Artikel 24d Absatz 2 NHG und 31 Absatz 2 TSchG. Das Verfahren richtet sich nach dem VStrR.
Absatz 2 regelt die Konkurrenzen bei der gleichzeitigen Erfüllung von Straftatbeständen verwandter Gesetze in gleicher Weise wie Artikel 31 Absatz 3 TSchG, 21 Absatz 3 JSG und 20 Absatz 3 BGF. Ergänzt wird die Gesetzesliste mit dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 199829 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) und dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 200930 (Mehrtwertsteuergesetz, MWSTG), da bei der Einfuhr sowohl gegen das vorliegende Gesetz als auch gegen das Landwirtschaftsgesetz oder das Mehrtwertsteuergesetz verstossen werden kann.
Die Verjährungsfristen für Übertretungen wird in Absatz 3 in gleicher Weise geregelt wie in Artikel 29 TSchG.
Artikel 30 und 31
Der 8. Abschnitt regelt die Änderung bisherigen Rechts (Art. 30) und enthält die Referendums- und Inkraftsetzungsklausel (Art. 31).
Auf eine Übergangsbestimmung wurde verzichtet. Einerseits schafft das neue Recht für die betroffenen Privaten keine neuen wesentlichen Pflichten, andererseits erscheint es auch für jene vorteilhaft, die beim Inkrafttreten allenfalls noch hängigen Verfahren nach den neuen, besser abgestützten Verfahrensregelungen weiterzubearbeiten und abzuschliessen.
Zum Anhang
Ziffer 1 des Anhangs sieht eine Änderung des NHG vor. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d und 24d Absatz 2 NHG enthalten strafrechtliche Sanktionen und regeln die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen das CITES. Die beiden Bestimmungen werden aufgehoben, da ihr Inhalt in das vorliegende Gesetz überführt wird.
Ziffer 2 des Anhangs hat die Änderung des TSchG zum Gegenstand. Die bisherigen Regelungen zum internationalen Handel mit Exemplaren geschützter Arten (Art. 14 Abs. 1 und die entsprechende Strafbestimmung von Art. 27 Abs. 1 TSchG) werden vom vorliegenden Gesetz aufgefangen, so dass Artikel 14 Absatz 1 auf Tierschutzaspekte reduziert und Artikel 27 Absatz 1 TSchG aufgehoben werden kann. Die Gesetzesliste der strafrechtlichen Kollisionsnorm von Artikel 31 Absatz 3 TSchG wird um das vorliegende Gesetz ergänzt.
Ziffer 3 des Anhangs ändert Artikel 50 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199231 (LMG). Die dortige Gesetzesliste der strafrechtlichen Kollisionsnorm wird um das vorliegende Gesetz ergänzt.
Ziffer 4 des Anhangs ändert das JSG. In Artikel 21 Absatz 3 JSG wird die Gesetzesliste der strafrechtlichen Kollisionsnorm um das vorliegende Gesetz ergänzt.
29 SR 910.1
30 SR 641.20
31 SR 817.0