Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten
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Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage (Art. 26 Abs. 3), die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 50 VwVG).
Artikel 28
Gemäss dieser Bestimmung soll bestraft werden, wer gegen Vorschriften im Verkehr mit geschützten Tier- und Pflanzenarten verstösst. Strafbar im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird, wer gegen die im Gesetz statuierten Pflichten vestösst – so die Anmeldepflicht gemäss Artikel 7 Absatz 1, die Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8 Absatz 1, die Nachweispflicht gemäss Artikel 11 sowie die Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle gemäss Artikel 12 Absatz 1. Strafbar im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b wird, wer ein vom Bundesrat gestützt auf Artikel 10 statuiertes Einfuhrverbot, eine vom EVD gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 statuierte Bewilligungspflicht oder gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenene Registrierungspflicht missachtet. Der vorsätzliche Verstoss gegen die genannten Gesetzesbestimmungen bzw. gegen die gestützt darauf vom Bundesrat und dem EVD erlassenen Verordnungbestimmungen soll als Übertretung mit Busse bis zu 40‘000 Franken bestraft werden.
Absatz 2 listet beispielhaft die Fälle auf, welche als schwer zu qualifizieren sind und mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden sollen. Die Bestrafung als Vergehen entspricht den bisher auf verschiedene Gesetze aufgeteilten Strafandrohungen (Art. 27 Abs. 1 TSchG, Art. 24 Abs. 1 Bst. d NHG). Eine allfällige Geldstrafe beträgt maximal 360 Tagessätze zu je 3‘000 Franken (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR, i.V.m. Art. 34 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193728, StGB). Anhang I CITES listet die von der Ausrottung bedrohten Tier- und Pflanzenarten auf, mithin jene Arten, welche durch den internationalen Handel am meisten gefährdet sind (Bst. a). Je nach Population bzw. dem effektiven Gefährdungsgrad der jeweiligen Art kann schon eine geringe Menge ins Gewicht fallen und ist als schwerer Fall zu qualifizieren. Die Gewerbsmässigkeit (Bst. b) ist identisch auszulegen wie diejenige nach StGB. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist vom Begriff des berufsmässigen Handelns auszugehen. Gewohnheitsmässigkeit (Bst. b) liegt vor, wenn der Täter die strafbare Handlung wiederholt begeht. Die Liste ist nicht abschliessend.
Gemäss Absatz 3 ist der Versuch, die Gehilfenschaft und die Anstiftung auch im Falle einer Übertretung strafbar (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB, Art. 5 VStrR).
Absatz 4 sieht vor, die fahrlässige Begehung mit Busse bis zu 20‘000 Franken zu bestrafen.
Gemäss Absatz 5 kann der Bundesrat und das EVD die Widerhandlung gegen weitere – von Absatz 1 nicht erfasste – Bestimmungen ihres Ausführungsrechts als Übertretung mit Busse bedrohen. Es sind dies beispielsweise Ausführungsbestimmungen, die gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 (Vorschriften des Anmeldeverfahrens), Artikel 8 Absatz 4 (Vorschriften des Bewilligungsverfahrens) oder Artikel 19 (Vorschriften des Kontrollverfahrens) des Gesetzes erlassen und bei Missachtung mit Strafe bedroht werden. Der Höchstbetrag der Busse beträgt 10‘000 Franken (Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
27 SR 313.0
28 SR 311.0