Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 22 Seiten

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mungen der EU stimmen weitgehend mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes überein. Unterschiede bestehen beispielsweise betreffend den Umfang der geschützten Tier- und Pflanzenarten (die entsprechende EU-Verordnung enhält eine grössere Auflistung der geschützten Arten) sowie betreffend die Bewilligungspraxis für die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren der gemäss dem CITES geschützten Arten.

Das Übereinkommen vom 19. September 197918 über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, das sowohl Zuständigkeiten der EG als auch der Mitgliedstaaten berührt und deshalb als sogenanntes „gemischtes“ Abkommen gilt, und dem die Schweiz ebenfalls angehört, befasst sich vorweg mit dem innerstaatlichen Handel. Dieser wird vom vorliegenden Gesetzesentwurf nur am Rande und im Rahmen der bereits geltenden Spezialgesetzgebung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, der Jagd und der Fischerei erfasst.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Die Bestimmung umreisst den Regelungsgegenstand, nämlich die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten sowie mit den Erzeugnissen, die aus solchen Tieren und Pflanzen hergestellt werden. Darunter fallen beispielsweise Produkte aus Elefantenstosszähnen (Elfenbein), Felle und Wolle bestimmter Säugetiere wie z.B. Tiger- und Leopardenfelle, Tschiruwolle (Wolle der sog. Tibetantilope), bestimmte Reptilienhäute etc. Die materiellen Schutzbestimmungen etwa zum Erhalt bedrohter Arten sind demgegenüber nicht Gegenstand dieses Gesetzes; sie finden sich entweder im internationalen Recht oder in der entsprechenden Schutzgesetzgebung des Landesrechts, insbesondere im NHG, JSG und BGF.

Artikel 2

In Artikel 2 werden die geschützten Tier- und Pflanzenarten umschrieben; der Verkehr mit den Exemplaren dieser Arten unterliegt einer besonderen Kontrolle. Das Gesetz erfasst verschiedene Gruppen geschützter Arten:

Absatz 1 Buchstabe a erwähnt die Arten, bei denen das CITES den Handel mit entsprechenden Exemplaren einschränkt. Es handelt sich derzeit um die nicht domestizierten Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen I-III CITES aufgelistet sind (s. Ziff. 1.1 oben).

Nach Absatz 1 Buchstabe b gelten als geschützte Arten im Sinne des Gesetzes auch Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare aus dem Ausland eingeführt werden und die vom internationalen Recht nicht erfasst werden, deren Bestände aber durch das Ausmass der Einfuhr gefährdet erscheinen (s. auch die Erläuterungen zu Art. 10).

Im Gesetz nicht besonders erwähnt wird der Fall der Hybriden, die von Tierarten abstammen, die durch das CITES geschützt sind. Zu den geschützten Arten gehören nach dem CITES deren hybride Nachkommen bis zur vierten Generation; es handelt sich um eine Präzisierung, die – wie bereits im geltenden Recht – auf Verordnungsebene zu regeln ist.

18 SR 0.455