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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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Einschliessungsverordnung 814.912

Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe

1 2 34

33 Inaktivierung der Mikro- – – A a A a A a

organismen in kontami- – b b b

niertem Material, Abfall

und an kontaminierten – c c c

Geräten, von Tieren und unschädliche im Gebäude; als im Arbeits- im Arbeits-Pflanzen zur Entsorgung Entsorgung Sonderabfall bereich; die bereich

sowie von Prozessflüs- entsorgt werden Inaktivierung

sigkeit bei Tätigkeiten im können kann im

Grossmassstab "A" kontaminiertes Gebäude

Material, erfolgen, wenn

Tierkadaver und das zuständige

diagnostische Bundesamt dies

Proben mit bewilligt.

Ausnahme von

Kulturen.

34 Inaktivierung grosser – – A – A – A –

Mengen Kulturmedium – – – –

vor der Entnahme aus den

Kulturgefässen – – – –

35 Entweichen von Orga- A a A a A a A a

nismen während des b b b b

innerbetrieblichen Trans-

ports zwischen verschie- c c c c

denen Arbeitsbereichen minimieren minimieren verhindern verhindern minimieren oder verhin-

dern

2.2 Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen

1 An sämtlichen möglichen Austrittspfaden muss durch geeignete besondere Sicher-

heitsmassnahmen sichergestellt werden, dass ein Entweichen von einschliessungs-

pflichtigen gebietsfremden Organismen

a. bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 so begrenzt wird, dass der Mensch, die

Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige

Nutzung nicht gefährdet werden können;

b. bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 verhindert wird.

2 Die besonderen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzelfall ermittelten

Risiko Rechnung tragen und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.