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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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Einschliessungsverordnung 814.912
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 34
33 Inaktivierung der Mikro- – – A a A a A a
organismen in kontami- – b b b
niertem Material, Abfall
und an kontaminierten – c c c
Geräten, von Tieren und unschädliche im Gebäude; als im Arbeits- im Arbeits-Pflanzen zur Entsorgung Entsorgung Sonderabfall bereich; die bereich
sowie von Prozessflüs- entsorgt werden Inaktivierung
sigkeit bei Tätigkeiten im können kann im
Grossmassstab "A" kontaminiertes Gebäude
Material, erfolgen, wenn
Tierkadaver und das zuständige
diagnostische Bundesamt dies
Proben mit bewilligt.
Ausnahme von
Kulturen.
34 Inaktivierung grosser – – A – A – A –
Mengen Kulturmedium – – – –
vor der Entnahme aus den
Kulturgefässen – – – –
35 Entweichen von Orga- A a A a A a A a
nismen während des b b b b
innerbetrieblichen Trans-
ports zwischen verschie- c c c c
denen Arbeitsbereichen minimieren minimieren verhindern verhindern minimieren oder verhin-
dern
2.2 Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen
1 An sämtlichen möglichen Austrittspfaden muss durch geeignete besondere Sicher-
heitsmassnahmen sichergestellt werden, dass ein Entweichen von einschliessungs-
pflichtigen gebietsfremden Organismen
a. bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 so begrenzt wird, dass der Mensch, die
Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige
Nutzung nicht gefährdet werden können;
b. bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 verhindert wird.
2 Die besonderen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzelfall ermittelten
Risiko Rechnung tragen und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.