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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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Einschliessungsverordnung 814.912
2 Besondere Sicherheitsmassnahmen
2.1 Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen Über die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen hinaus sind, je nach Art und Klasse der Tätigkeit, besondere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen, die: a. dem im Einzelfall ermittelten Risiko Rechnung tragen müssen; b. dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen; c. nach Sicherheitsstufen in bestimmten Anlagen in nachfolgender Tabelle aufgeführt sind, wobei die Angaben unter den Sicherheitsstufen 1−4 den Anforderungen für die Durchführung von Tätigkeiten der Klassen 1−4 entsprechen; d. für die Lagerung und den innerbetrieblichen Transport von Organismen sinngemäss gelten.
Tabelle
Legende:
A bedeutet, dass die Massnahme für Labor- und Produktionstätigkeiten mit Flüssigkulturen
im Grossmassstab erforderlich ist. Als Grossmassstab gilt die Verwendung von Flüssigkulturen in Volumina grösser als 500 Liter für Klasse 1, 100 Liter für Klasse 2 und 10 Liter für die Klassen 3 und 4.
a bedeutet, dass die Massnahme für alle übrigen Labor- und Produktionstätigkeiten erfor-
derlich ist.
b bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Gewächshäusern erforderlich ist.
c bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Anlagen mit Tieren erforderlich ist.
[ ] bedeutet, dass die Massnahme für den in Klammern gesetzten Tätigkeitsbereich erforder-
lich ist, jedoch geändert, ersetzt oder weggelassen werden kann, wenn das zuständige Bundesamt dies bewilligt.
– bedeutet, dass die entsprechende Massnahme nicht erforderlich ist.
MSW II/III bedeutet mikrobiologische Sicherheitswerkbank der Klasse II/III.
HEPA-Filter bedeutet High Efficiency Particulate Air Filter (Hochleistungs-Schwebstofffilter).
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 34
Gebäude
1 Arbeitsbereich von – – A – A a A a
übrigen Bereichen räum- – – b b
lich abgetrennt
– – c c
2 Zugang zum Arbeits- – – A a A a A a
bereich eingeschränkt – b b b
– c c c