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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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Einschliessungsverordnung 814.912
und erstellt jährlich eine Übersicht über die Kontrolltätigkeiten nach dieser Verordnung.
Art. 17 Zuständiges Bundesamt und Fachstellen
1 Für die im Zusammenhang mit melde- oder bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erforderlichen Entscheide zuständig ist:
a. das Bundesamt für Gesundheit (BAG), wenn bei der Tätigkeit das Risiko für den Menschen im Vordergrund steht;
b. das BAFU bei allen übrigen Tätigkeiten.
2 Als Fachstellen gelten:
a. für alle Tätigkeiten das BAG, das BAFU, die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH), die vom Kanton bezeichneten Fachstelle sowie, auf dessen Antrag, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
b. für Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
c. für Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 sowie für Gesuche nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a die EFBS;
d. für Tätigkeiten mit tierpathogenen Organismen das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET);
e. für Tätigkeiten mit pflanzenpathogenen und bewilligungspflichtigen gebietsfremden Organismen das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
3 Sind das BAG, das BAFU, das BLW oder das BVET Fachstellen, so entscheidet das zuständige Bundesamt mit deren Zustimmung, soweit die Vereinbarkeit mit den von diesen Stellen zu vollziehenden Gesetzen in Frage steht.
4 Bei Tätigkeiten mit hochansteckenden Seuchen nach Artikel 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516 (TSV) ausserhalb des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) koordiniert das zuständige Bundesamt seinen Entscheid mit demjenigen des BVET nach Artikel 49 Absatz 2 TSV.
Art. 18 Meldeverfahren
1 Das zuständige Bundesamt prüft, ob die Anforderungen nach den Artikeln 4−7 und 12 erfüllt sind. Es berücksichtigt dabei allfällige Stellungnahmen der Fachstellen.
2 Das zuständige Bundesamt kann die Tätigkeit ganz oder teilweise verbieten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anforderungen nach den Artikeln 4−7 und 12 nicht erfüllt sind. Es übermittelt seinen Entscheid innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Prüfung an die meldende Person, die Fachstellen sowie die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.