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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Art. 30 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, insbesondere:

a. Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199818;

b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

c. Kosten für Arbeiten, welche die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes, das BAFU, das BAG oder das BVET von Dritten erstellen lässt.

6. Abschnitt: Richtlinien, Aus- und Weiterbildung

Art. 31

1 Das BAFU und das BAG können gemeinsam Richtlinien zum Vollzug dieser Verordnung erlassen, insbesondere zur Ermittlung und Bewertung des Risikos beim Vorkommen von Organismen sowie bei Tätigkeiten mit Organismen, zum Transport von Organismen, zu den Sicherheitsmassnahmen sowie zu deren Qualitätssicherung. Sie hören vorher die Fachstellen (Art. 17 Abs. 2) an.

2 Das BAFU und das BAG sorgen gemeinsam und unter Einbezug insbesondere der EFBS dafür, dass periodisch Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Einschliessungsverordnung vom 25. August 199919;

2. Verordnung vom 15. Oktober 200120 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 5 geregelt.

18 SR 172.010.1

19 AS 1999 2783, 2003 4793, 2006 4705, 2007 4477, 2008 4377

20 AS 2001 2878