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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
3. Kapitel: Aufgaben der Behörden
1. Abschnitt: Überprüfung der Meldungen und der Bewilligungsgesuche
Art. 16 Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes
1 Der Bund führt beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Kontaktstelle Biotechnologie.
2 Die Kontaktstelle hat folgende administrative Aufgaben:
a. sie nimmt die Meldungen und Bewilligungsgesuche nach den Artikeln 8−11 sowie die Meldungen nach der Verordnung vom 25. August 199915 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen entgegen;
b. sie prüft die Meldungen und Bewilligungsgesuche auf Vollständigkeit und fordert allfällige fehlende Angaben innert 20 Tagen nach;
c. sie übermittelt die vollständigen Meldungen und Bewilligungsgesuche dem zuständigen Bundesamt (Art. 17 Abs. 1) zum Entscheid und den Fachstellen (Art. 17 Abs. 2) zur Stellungnahme;
d. sie zeigt den Eingang der Meldungen und Bewilligungsgesuche im Bundesblatt an und macht die Meldungen und Bewilligungsgesuche, soweit sie nicht vertraulich sind, öffentlich zugänglich;
e. sie führt die Termin- und Geschäftskontrolle zu den eingegangenen Meldungen und Bewilligungsgesuchen;
f. sie führt eine elektronische Datenbank, in welche die Dokumente des Melde- und Bewilligungsverfahrens sowie des Vollzugs aufgenommen werden;
g. sie führt ein Verzeichnis der gemeldeten und bewilligten Tätigkeiten und macht dieses sowie die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 26, soweit keine vertraulichen Angaben betroffen sind, über automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste öffentlich zugänglich;
h. sie ist Auskunfts- und Beratungsstelle zu Anfragen über:
1. die Abläufe und den Stand von Melde- und Bewilligungsverfahren,
2. Formulare, Richtlinien und ausländische Normen sowie Kontaktadressen innerhalb der Bundesverwaltung,
3. die Liste der zugeordneten Organismen;
i. sie kann in ihrer Funktion als Auskunfts- und Beratungsstelle Kurse und Schulungen durchführen;
j. sie nimmt von den Kantonen Berichte über ihre Kontrolltätigkeit nach Artikel 21 entgegen, übermittelt sie unverzüglich den zuständigen Bundesämtern