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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
3. Abschnitt: Überwachung des Transports
Art. 24
1 Die Zuständigkeit für die Überwachung des Transports von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie für die Anordnung allfälliger Massnahmen richtet sich nach den massgeblichen Transportvorschriften.
2 Die Überwachung des Transports gemäss Artikel 14 Absatz 2 obliegt den für die Aufsicht über das betroffene Transportmittel zuständigen Behörden.
4. Abschnitt: Beschaffung, Verarbeitung und Vertraulichkeit von Daten
Art. 25 Liste der zugeordneten Organismen
1 Das BAFU führt mit Zustimmung des BAG, des SECO, des BVET, des BLW und der SUVA sowie nach Anhörung der EFBS eine öffentlich zugängliche Liste, in der Organismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 einer der vier Gruppen zugeordnet sind.
2 Es berücksichtigt dabei bestehende Listen, insbesondere diejenigen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten.
Art. 26 Erhebungen
Das BAFU und das BAG können über alle Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten, pathogenen und gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen Erhebungen durchführen, insbesondere über Art, Anzahl und Zeitplan dieser Tätigkeiten.
Art. 27 Vertraulichkeit von Angaben
1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich. Sie bezeichnen diese Angaben bei einer allfälligen Weitergabe an andere Behörden.
2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.
3 Wer den Behörden Unterlagen einreicht, muss:
a. die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
b. das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse begründen.
4 Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag der Auskunftgeberin oder des Auskunftgebers ab, so teilt sie dieser oder diesem nach vorgängiger Anhörung durch