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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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Einschliessungsverordnung 814.912

Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.

5 Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:

a. Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologischen Sicherheit verantwortlichen Personen;

b. Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit);

c. Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung;

d. allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;

e. allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und der ungefähren Grössenordnung (z. B. Kulturvolumen);

f. Zusammenfassung der Risikobewertung;

g. Klasse der Tätigkeit.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 28 Gebührenpflicht

1 Wer eine Dienstleistung der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes, des BAFU, des BAG oder des BVET bzw. eine Verfügung dieser Bundesämter nach dieser Verordnung veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200417.

Art. 29 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr beträgt für:

Franken

a. Entscheide betreffend Meldungen nach Artikel 18 200−2000

b. Bewilligungsentscheide nach Artikel 19 400−2000

c. Bewilligungsentscheide nach Artikel 20 200−2000

2 Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.

3 Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen können Gebühren bis zu einer Höhe von 50 Prozent der festgelegten Ansätze erhoben werden.

4 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 130−190 Franken pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 27−43 Franken pro Seite.

17 SR 172.041.1