Vorlage
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Einschliessungsverordnung 814.912
Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.
5 Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:
a. Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologischen Sicherheit verantwortlichen Personen;
b. Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit);
c. Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung;
d. allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;
e. allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und der ungefähren Grössenordnung (z. B. Kulturvolumen);
f. Zusammenfassung der Risikobewertung;
g. Klasse der Tätigkeit.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 28 Gebührenpflicht
1 Wer eine Dienstleistung der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes, des BAFU, des BAG oder des BVET bzw. eine Verfügung dieser Bundesämter nach dieser Verordnung veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200417.
Art. 29 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr beträgt für:
Franken
a. Entscheide betreffend Meldungen nach Artikel 18 200−2000
b. Bewilligungsentscheide nach Artikel 19 400−2000
c. Bewilligungsentscheide nach Artikel 20 200−2000
2 Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.
3 Für die Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen können Gebühren bis zu einer Höhe von 50 Prozent der festgelegten Ansätze erhoben werden.
4 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 130−190 Franken pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 27−43 Franken pro Seite.