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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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Einschliessungsverordnung 814.912

Art. 123 Nachweis der gentechnischen Veränderung

Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom ...27 gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.

3. Transplantationsverordnung vom 16. März 200728

Art. 37 Abs. 2 Bst. b

2 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs sind vorzulegen:

b. Angaben zu deren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt, einschliesslich der im Rahmen der Einschliessungsverordnung vom …29 oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen;

4. Verordnung vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln30

Art. 16 Abs. 1 Bst. b

1 Für folgende klinische Versuche braucht es eine Bewilligung des Instituts:

b. klinische Versuche mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Einschliessungsverordnung vom ...31 enthalten.

5. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200532

Art. 3 Abs. 2

2 Biozidprodukte, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom …33 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200834 (FrSV) vorbehalten.

27 SR 814.912

28 SR 810.211

29 SR 814.912

30 SR 812.214.2

31 SR 814.912

32SR 813.12

33 SR 814.912

34 SR 814.911