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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

2 Zur Ermittlung des Risikos beim Vorkommen eines gentechnisch veränderten Organismus sind sowohl Spender- und Empfängerorganismus, eingeführtes genetisches Material (Inserts), der Vektor oder das Vektor-Empfängersystem als auch der gentechnisch veränderte Organismus selbst zu berücksichtigen, insbesondere nach folgenden Kriterien:

a. Funktion der gentechnischen Veränderungen;

b. Reinheits- und Charakterisierungsgrad des zur Rekombination verwendeten genetischen Materials;

c. Eigenschaften von Vektoren, insbesondere betreffend Replikationsfähigkeit, Wirtsspektrum, Wirtsspezifität, Vorhandensein eines Transfersystems, Mobilisierbarkeit und eigenständige Infektiosität;

d. Eigenschaften betroffener Nukleinsäuresequenzen, insbesondere regulatorische Wirkungen auf Zellwachstum, Zellzyklus und Immunsystem;

e. Produktion und Abgabe von Organismen und von pharmazeutischen Wirkstoffen, Allergenen oder Toxinen durch den gentechnisch veränderten Organismus;

f. Stabilität und Expression rekombinanten genetischen Materials;

g. Mobilisierbarkeit rekombinanten genetischen Materials;

h. Selektionsdruck für rekombinantes genetisches Material.

2 Risikobewertung

1 Bei der Risikobewertung ist grundsätzlich von den Wirkungen der Organismen auf gesunde Menschen, Tiere und Pflanzen auszugehen.

2 Das Risiko ist als inexistent oder vernachlässigbar zu beurteilen (Gruppe 1), falls:

a. es unwahrscheinlich ist, dass ein Organismus bei Menschen, Tieren oder Pflanzen eine Krankheit oder sonstige Schäden in der Umwelt oder an der biologischen Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung verursacht; oder

b. solche Schäden zeitlich und räumlich unbedeutend sind.

3 Das Risiko ist als gering zu beurteilen (Gruppe 2), falls:

a. ein Organismus bei Menschen, Tieren oder Pflanzen eine Krankheit hervorrufen oder sonstige Schäden in der Umwelt oder an der biologischen Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung verursachen kann;

b. diese Krankheit oder diese Schäden selten schwer sind;

c. eine Ausbreitung dieses Organismus unwahrscheinlich ist; und

d. in der Regel wirksame präventive oder therapeutische Massnahmen zur Bekämpfung der Krankheit oder Schäden vorhanden sind.