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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
2 Zur Ermittlung des Risikos beim Vorkommen eines gentechnisch veränderten Organismus sind sowohl Spender- und Empfängerorganismus, eingeführtes genetisches Material (Inserts), der Vektor oder das Vektor-Empfängersystem als auch der gentechnisch veränderte Organismus selbst zu berücksichtigen, insbesondere nach folgenden Kriterien:
a. Funktion der gentechnischen Veränderungen;
b. Reinheits- und Charakterisierungsgrad des zur Rekombination verwendeten genetischen Materials;
c. Eigenschaften von Vektoren, insbesondere betreffend Replikationsfähigkeit, Wirtsspektrum, Wirtsspezifität, Vorhandensein eines Transfersystems, Mobilisierbarkeit und eigenständige Infektiosität;
d. Eigenschaften betroffener Nukleinsäuresequenzen, insbesondere regulatorische Wirkungen auf Zellwachstum, Zellzyklus und Immunsystem;
e. Produktion und Abgabe von Organismen und von pharmazeutischen Wirkstoffen, Allergenen oder Toxinen durch den gentechnisch veränderten Organismus;
f. Stabilität und Expression rekombinanten genetischen Materials;
g. Mobilisierbarkeit rekombinanten genetischen Materials;
h. Selektionsdruck für rekombinantes genetisches Material.
2 Risikobewertung
1 Bei der Risikobewertung ist grundsätzlich von den Wirkungen der Organismen auf gesunde Menschen, Tiere und Pflanzen auszugehen.
2 Das Risiko ist als inexistent oder vernachlässigbar zu beurteilen (Gruppe 1), falls:
a. es unwahrscheinlich ist, dass ein Organismus bei Menschen, Tieren oder Pflanzen eine Krankheit oder sonstige Schäden in der Umwelt oder an der biologischen Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung verursacht; oder
b. solche Schäden zeitlich und räumlich unbedeutend sind.
3 Das Risiko ist als gering zu beurteilen (Gruppe 2), falls:
a. ein Organismus bei Menschen, Tieren oder Pflanzen eine Krankheit hervorrufen oder sonstige Schäden in der Umwelt oder an der biologischen Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung verursachen kann;
b. diese Krankheit oder diese Schäden selten schwer sind;
c. eine Ausbreitung dieses Organismus unwahrscheinlich ist; und
d. in der Regel wirksame präventive oder therapeutische Massnahmen zur Bekämpfung der Krankheit oder Schäden vorhanden sind.