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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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Einschliessungsverordnung 814.912
2 Die Sicherstellungspflicht kann erfüllt werden:
a. durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;
b. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.
3 Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:
a. der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
b. die Kantone sowie ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern die Kantone für deren Verbindlichkeiten haften.
Art. 13 Beginn, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung
1 Die Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, muss Beginn, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung der vom Kanton bezeichneten Fachstelle melden.
2 Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung werden, sofern diese nicht vorher durch eine andere Sicherstellung ersetzt wurde, 60 Tage nach Eingang der Meldung bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle wirksam.
Art. 14 Transport
1 Wer gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen transportiert, muss die massgeblichen nationalen und internationalen Transportvorschriften, namentlich zur Verpackung und Kennzeichnung, befolgen.
2 Für den Transport von gentechnisch veränderten, pathogenen und einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen, der von den Vorschriften nach Absatz 1 nicht erfasst ist, gelten diese sinngemäss.
3 Die Abgeberin oder der Abgeber muss der Abnehmerin oder dem Abnehmer mitteilen:
a. Bezeichnung und Menge der Organismen;
b. welche Eigenschaften die Organismen aufweisen, insbesondere ob sie gentechnisch verändert, pathogen oder gebietsfremd sind;
c. dass mit den Organismen in geschlossenen Systemen umgegangen werden muss.
Art. 15 Mitteilung von Vorkommnissen
1 Sofern beim Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen Organismen unzulässigerweise in die Umwelt gelangt sind, oder Gefahr bestand, dass bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 Organismen in die Umwelt gelangen konnten, ist die vom Kanton bezeichnete Fachstelle unverzüglich zu informieren.
2 Die Kantone informieren das zuständige Bundesamt über die mitgeteilten Vorkommnisse.