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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
3 Erlässt das zuständige Bundesamt innert Frist keinen Entscheid, so gilt eine meldepflichtige Tätigkeit der Klasse 1 unter Vorbehalt wesentlicher neuer Erkenntnisse als mit dieser Verordnung vereinbar.
Art. 19 Bewilligungsverfahren
1 Das zuständige Bundesamt prüft, ob die Anforderungen nach den Artikeln 4−7 und 12 erfüllt sind. Es berücksichtigt dabei die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen.
2 Das zuständige Bundesamt fällt den Bewilligungsentscheid innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Prüfung. Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.
3 Ist Gefahr im Verzug, insbesondere wenn eine rasche Diagnostik neuartiger Mikroorganismen erforderlich ist, kann das zuständige Bundesamt nach einer provisorischen Prüfung der Risikoermittlung und -bewertung und nach vorgängiger Information der Fachstellen eine bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens befristete Bewilligung erteilen.
4 Das zuständige Bundesamt übermittelt seinen Entscheid an die gesuchstellende Person, die Fachstellen sowie die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.
Art. 20 Bewilligung für das Ändern, Ersetzen oder Weglassen bestimmter
besonderer Sicherheitsmassnahmen
1 Das zuständige Bundesamt erteilt die Bewilligung für die beantragten Abweichungen von bestimmten besonderen Sicherheitsmassnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a) innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Prüfung. Es berücksichtigt dabei die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen.
2 Das zuständige Bundesamt übermittelt seinen Entscheid der gesuchstellenden Person, den Fachstellen sowie der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.
Art. 21 Ordnungsfristen
1 Müssen für die Prüfung von Meldungen und Bewilligungsgesuchen zusätzliche Angaben nachgereicht werden, so verlängern sich die Ordnungsfristen dieses Abschnitts entsprechend.
2 Kann das zuständige Bundesamt die nach diesem Abschnitt bestimmte Entscheidfrist nicht einhalten, so zeigt es dies der meldenden oder gesuchstellenden Person vor Ablauf der Frist an und teilt ihr mit, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.
2. Abschnitt: Überwachung in den Betrieben
Art. 22 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, der Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen sowie der Sicherheitsmassnahmen.