Vorlage
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Anhang 3 (Art. 10 Abs. 2)
Angaben für die Meldung und Bewilligung von Tätigkeiten
1 Grundsätze
1 Der Umfang und der Detaillierungsgrad der fachlichen Angaben sind nach dem Risiko der Tätigkeit zu bemessen. Bei Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 können sich die fachlichen Angaben für einen Organismus stellvertretend auf andere Organismen mit ähnlichen Eigenschaften beziehen, sofern mit den betroffenen Tätigkeiten ähnliche Risiken verbunden sind.
2 Die Meldung für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1, bei denen solche Organismen in standardisierter Weise zu Zwecken der Schulung und Veranschaulichung verwendet werden, kann sich auf eine Vielzahl von zum Zeitpunkt der Meldung nach ihrer Art bestimmten, jedoch noch unbezeichneten Standorten beziehen. Die tatsächlichen Standorte sind in regelmässigen Abständen nachzumelden.
3 Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welche Angaben vertraulich behandelt werden sollen. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse ist zu begründen (Art. 26).
2 Administrative Angaben
a. Namen und Postadressen des Betriebs, der für die Tätigkeiten verantwortlichen Personen und der mit der Überwachung der biologischen Sicherheit beauftragten Personen;
b. Bezeichnung der Tätigkeiten;
c. Standort der Tätigkeiten;
d. Dauer der Tätigkeiten;
e. Bestätigung der Sicherstellung der Haftpflicht für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen der Klassen 3 und 4 (Art. 12);
f. Bestätigung der Durchführung einer Interessenabwägung nach Artikel 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200321 für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Tieren.
21 SR 814.91