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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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814.912 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
10. September 20089, der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200510 oder der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200511 in der Umwelt umgegangen werden darf:
a. gentechnisch veränderte Organismen;
b. pathogene Organismen;
c. invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen nach Anhang 2 der Freisetzungsverordnung sowie gebietsfremde wirbellose Kleintiere (einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen).
2 Wer mit Organismen in geschlossenen Systemen umgeht, muss vorher das Risiko, welches vom Vorkommen der Organismen ausgeht, ermitteln und bewerten (Gruppierung der Organismen), und anschliessend das Risiko der geplanten Tätigkeiten mit den Organismen ermitteln und bewerten (Klassierung der Tätigkeiten).
3 Wer mit gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen in geschlossenen Systemen umgeht, muss vorher mittels Interessenabwägung nach Artikel 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200312 sicherstellen, dass die Würde der Kreatur nicht missachtet wird.
Art. 6 Gruppierung der Organismen
1 Zur Ermittlung des Risikos beim Vorkommen von Organismen sind das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit von schädigenden Wirkungen für Mensch, Tier und Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung abzuschätzen. Dabei sind die Kriterien von Anhang 2.1 Ziffer 1 zu berücksichtigen.
2 Zur Bewertung des ermittelten Risikos sind die Organismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 Ziffer 2 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
a. Gruppe 1: Organismen, deren Vorkommen kein oder ein vernachlässigbar kleines Risiko darstellt;
b. Gruppe 2: Organismen, deren Vorkommen ein geringes Risiko darstellt;
c. Gruppe 3: Organismen, deren Vorkommen ein mässiges Risiko darstellt;
d. Gruppe 4: Organismen, deren Vorkommen ein hohes Risiko darstellt.
3 Sind bestimmte Organismen gemäss der Liste nach Artikel 25 bereits gruppiert, so ist keine neue Risikoermittlung und -bewertung vorzunehmen, ausser wenn Anzeichen eines erhöhten oder verringerten Risikos beim Vorkommen dieser Organismen bestehen. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen muss das Risiko neu ermittelt und bewertet werden.
9 SR 814.911
10 SR 916.161
11 SR 813.12
12 SR 814.91