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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten

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Einschliessungsverordnung 814.912

2 Sie kontrollieren überdies durch Stichproben, ob:

a. die nach Artikel 4 Absatz 4 verlangte Dokumentation richtig erstellt und aufbewahrt wird;

b. eine durchgeführte Tätigkeit, soweit erforderlich, gemeldet oder bewilligt worden ist;

c. die bei der Einreichung einer Meldung oder eines Bewilligungsgesuchs gemachten Angaben zu den verwendeten Organismen und zur Tätigkeit mit den tatsächlich verwendeten Organismen und der ausgeführten Tätigkeit übereinstimmen;

d. eine Änderung der Tätigkeit vorliegt, so dass nach Artikel 7 Absatz 3 die Risikoermittlung und -bewertung wiederholt werden muss;

e. die Haftpflicht sichergestellt ist.

3 Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den Kantonen zur Verfügung zu stellen.

4 Geben die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen, so ordnet der Kanton die erforderlichen Massnahmen an und informiert die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.

5 Bestehen begründete Zweifel, ob eine lediglich dokumentierte Tätigkeit nicht doch melde- oder bewilligungspflichtig ist, so meldet der Kanton dies der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.

6 Die Kantone koordinieren soweit möglich die Kontrollen auf Grund dieses und anderer Erlasse.

7 Die Kantone berichten der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes jährlich über ihre Kontrolltätigkeit. Dafür verwenden sie die von der Kontaktstelle zur Verfügung gestellte Vorlage.

Art. 23 Aufgaben des Bundes

1 Stellt das zuständige Bundesamt nach Meldung des Kantons fest, dass eine lediglich dokumentierte Tätigkeit melde- oder bewilligungspflichtig ist, so untersagt es die Fortführung der Tätigkeit bis zur ordentlichen Meldung oder Bewilligungserteilung.

2 Werden die Anforderungen an eine gemeldete Tätigkeit oder eine Bewilligung trotz Mahnung des Kantons nicht eingehalten, so untersagt das zuständige Bundesamt die Fortführung der gemeldeten Tätigkeit oder entzieht die Bewilligung.