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Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 39 Seiten
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Einschliessungsverordnung 814.912
2 Sie kontrollieren überdies durch Stichproben, ob:
a. die nach Artikel 4 Absatz 4 verlangte Dokumentation richtig erstellt und aufbewahrt wird;
b. eine durchgeführte Tätigkeit, soweit erforderlich, gemeldet oder bewilligt worden ist;
c. die bei der Einreichung einer Meldung oder eines Bewilligungsgesuchs gemachten Angaben zu den verwendeten Organismen und zur Tätigkeit mit den tatsächlich verwendeten Organismen und der ausgeführten Tätigkeit übereinstimmen;
d. eine Änderung der Tätigkeit vorliegt, so dass nach Artikel 7 Absatz 3 die Risikoermittlung und -bewertung wiederholt werden muss;
e. die Haftpflicht sichergestellt ist.
3 Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den Kantonen zur Verfügung zu stellen.
4 Geben die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen, so ordnet der Kanton die erforderlichen Massnahmen an und informiert die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.
5 Bestehen begründete Zweifel, ob eine lediglich dokumentierte Tätigkeit nicht doch melde- oder bewilligungspflichtig ist, so meldet der Kanton dies der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes.
6 Die Kantone koordinieren soweit möglich die Kontrollen auf Grund dieses und anderer Erlasse.
7 Die Kantone berichten der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes jährlich über ihre Kontrolltätigkeit. Dafür verwenden sie die von der Kontaktstelle zur Verfügung gestellte Vorlage.
Art. 23 Aufgaben des Bundes
1 Stellt das zuständige Bundesamt nach Meldung des Kantons fest, dass eine lediglich dokumentierte Tätigkeit melde- oder bewilligungspflichtig ist, so untersagt es die Fortführung der Tätigkeit bis zur ordentlichen Meldung oder Bewilligungserteilung.
2 Werden die Anforderungen an eine gemeldete Tätigkeit oder eine Bewilligung trotz Mahnung des Kantons nicht eingehalten, so untersagt das zuständige Bundesamt die Fortführung der gemeldeten Tätigkeit oder entzieht die Bewilligung.